Bitte beachten Sie: Dies ist eine engmaschig dokumentierte Fallbeschreibung, wir können und dürfen aber keine Beratung machen!


Diese Beweise wurden mißachtet!

Die nachfolgend aufgeführten Beweise wurden von der DRV Bund sowie vom Sozialgericht Oldenburg und vom Landessozialgericht Niedersachsen komplett ignoriert oder ´uminterpretiert`

Die Grenzen der ´freien Beweiswürdigung` durch die Gerichte enden dort, wo der Klägerin ihr Grundrecht auf ´rechtliches Gehör` verweigert wird!

Beweis 2

 Gutachterliche Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen des Widerspruchs.

Da der Anwalt der Klägerin offenbar keine Akteneinsicht genommen hatte und nichts von diesem Gutachten wußte (!), wurde dieses Gutachten erst jetzt (Oktober 2011) von der Klägerin bei weiterer / neuerlicher Durchsicht der Akten entdeckt.

Daraufhin hat sie die DRVB unverzüglich schriftlich mit Schreiben vom 22.10.2011 um eine ausführliche Stellungnahme gebeten, warum diesem medizinischen Gutachten der eigenen Behörde nicht gefolgt worden ist und warum nicht unverzüglich der behandelnde Psychotherapeut der Klägerin befragt wurde.

Eine Antwort hierzu steht noch aus..... Das Gutachten ist im Folgenden im Wortlauf wiedergegeben, lediglich Hervorhebungen wurden vom Verfasser vorgenommen.

 

Es folgt hier das Gutachten des sozialmedizinischen Dienstes der Deutschen Rentenversicherung vom 02.09.2004:

 

 

 

Ärztliche Stellungnahme zum Widerspruch

 

Versicherter: XXXXX, Erika      geb. am:16.12.1956

 

Nach Abschluß des prim. RV werden medizinische Leistungen zur Rehabilitation angeboten und im dann folgenden Widerspruchsverfahren wird nach Durchführung eines psychosomatischen HV (Heilverfahren) der Reha-E-B (E-B = Entlassungs-Bericht) vorgelegt.

 

Dem Reha-E-B ist zu entnehmen, dass sich keine neuen über die gutachterliche Würdigung der vorangegangenen sozialmedizinischen Beurteilung aus dem nervenärztlichen FGA (FGA = Fachgutachten) hinausgehende Aspekte ergeben.

Damit wurden relevante leistungsmindernde neuropsychiatrische Erkrankungen ausgeschlossen.

Der Versicherten wurde ein vollschichtiges LV (=Leistungsvermögen) unterstellt.

 

Aus Sicht des beratungsärztlichen Dienstes ist nach kritischer Gesamtschau der Befunde allerdings festzustellen, dass der HV-E-Bericht zwar inhaltlich nachvollziehbar ist, aber der Leistungsbeurteilung nicht gefolgt werden kann:

Denn im Vergleich zum psychopathologischen Befund aus dem FGA ist keinerlei Besserung nachvollziehbar, eher scheint eine Chronifizierungstendenz feststellbar.

Sicher ist richtig, dass es sich hier prinzipiell um ein besserungsfähiges Krankheitsbild handelt.

Festzuhalten ist bislang aber, dass trotz ambulanter nervenärztlicher Behandlung keine wesentliche Änderung des psychischen Befundes zu erkennen ist.

In diesem Zusammenhang wird auf Bl. 121 mitgeteilt, dass sich

.....am Zustand der Untersuchten......keine Änderung ergeben hat.

 

Aus diesem Grunde sieht es der beratungsärztliche Dienst für geboten an, einen Befundbericht des seit 10/2003 behandelnden Psychotherapeuten mit Angaben zum Verlauf einzuholen.

 

 

                                    Fr. Dr. XXXX-XXXXX (A6)

                                    Beratende Ärztin

                                    Unterschrift d. Ärztin

 

                                    02. Sep.2004  

 

 

Dieses Gutachten des medizinischen Dienstes der DRV Bund ist hier im Wortlauf wiedergegeben, es erfolgten lediglich einige Erklärungen der verwendeten Abkürzung in Klammern sowie Hervorhebung der wichtigsten Stellen in fetter und/oder farbiger Schrift durch den Verfasser.

 

Die Konsequenzen dieses Gutachtens

Was sagt der sozialmedizinische Dienst der Deutschen Rentenversicherung nach gründlicher Prüfung aller medizinischen Unterlagen (die kurz darauf zu einem beträchtlichen Teil rechtswidrig vernichtet wurden!) gegen Ende des Widerspruchsverfahrens aus?

Die Aussagen sind sehr eindeutig:

1. Der sozialmedizinische Dienst der Deutschen Rentenversicherung selbst geht davon aus, dass die Krankheit der Versicherten Erika R. inzwischen einer umfassenden Therapie aufgrund der Chronifizierung der Symptomatik nicht mehr zugänglich ist, auch wenn bei der zugrundeliegenden Krankheit an sich eine Besserungsfähigkeit der Symptome denkbar ist!

Mit anderen Worten: Entgegen der Auffassung der psychosomatischen Klinik in Bad B. geht der medizinische Dienst der Rentenversicherung von einem nicht (mehr) bestehenden Leistungsvermögen aus, das heißt die Antragstellerin Erika R. ist aktuell nicht mehr arbeitsfähig! 

Die weitere Prognose ist dabei sehr ungünstig, von einer bedeutsamen Heilung im Chronifizierten Stadium ist nach heutigen Erkenntnissen kaum auszugehen!

2. Als weitere Konsequenz fordert der Ärztliche Dienst der Rentenversicherung in seiner Stellungnahme, den behandelnden Psychotherapeuten der Versicherten Erika R. zu befragen, um hier endgültige Klärung zu erhalten!

Dieser Aufforderung wurde aber nicht gefolgt, der Psychotherapeut der Klägerin, Herr Dr. J. wurde hierzu nicht befragt, stattdessen wurde der Widerspruch kurzerhand abgewiesen!

Die Antwort auf die Frage, warum die Deutsche Rentenversicherung das Gutachten ihres eigenen medizinischen Dienstes ignoriert und auch darauf verzichtete, den behandelnden Psychotherapeuten zu befragen, ist die Deutsche Rentenversicherung der Klägerin bis heute (25.102011) schuldig geblieben!

Stattdessen wurde die chronisch kranke Klägerin, deren Grad der Behinderung zwei Jahre später (2006) von 30 auf 50 angehoben wurde (was die Berechtigung des medizinischen Gutachtens unterstreicht!), in einen desaströsen und insofern auch rechtswidrigen Sozialgerichtsprozeß über zwei Instanzen getrieben, bei dem der gesundheitliche Zustand der Klägerin niemanden mehr interessierte!

Weder die Deutsche Rentenversicherung, noch die mit dieser zusammenarbeitenden Richter, die das oben im Wortlauf veröffentlichte Gutachten völlig ignorierten und den Prozeß jeweils über zwei Jahre verschleppten, zeigten irgendein Interesse am Schicksal der chronisch kranken schwerbehinderten Klägerin, sie hielten es nicht einmal für nötig, die Klägerin selbst in Augenschein zu nehmen.... 

Das LSG Niedersachsen ignorierte den Grundsatz der Amtsermittlung völlig, seine Gleichgültigkeit gegenüber den berechtigten Ansprüchen der Klägerin wird in seinem Verhalten überdeutlich, ohne irgendetwas zu ermitteln oder einen einzigen Arzt nochmals zu befragen - mehr Desinteresse an dem Schicksal eines chronisch kranken schwerbehinderten Menschen kann man kaum an den Tag legen!

Der Klägerin dann im Urteil auch noch ´selbstgewählte Inaktivität`vorzuwerfen, ist nicht nur zynisch, sondern verdiente eine ganz andere Antwort als den hilflosen Versuch, die Dinge in Nachhinein klarstellen zu wollen!

 

Zwar hat das SG Oldenburg den Psychotherapeuten der Klägerin Dr. J.  dann um ein Gutachten gebeten, dieses dann aber in seinen Kernaussagen völlig ignoriert und auch nicht an die folgenden  Gutachter weitergereicht! In diesem Gutachten bestätigt der Psychotherapeut nämlich die Auffassung des sozialmedizinischen Dienstes der Rentenversicherung, dass die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr in der Lage ist, 6 Stunden oder mehr zu arbeiten - damit aber besteht ihr Rentenbegehren zu Recht, dem Rentenantrag hätte Folge geleistet werden müssen, das gesamte Verfahren ist schon aus diesen Gründen neben den vielen begangenen Formfehlern ein Skandal!

 

Nachfolgend das zitierte Gutachten noch einmal im Original:

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Beweis 2: Gutachten des sozialmedizinischen Dienstes der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRVB) vom 02.09.2004
Dieses im Widerspruchsverfahren vom sozialmedizinischen Dienst der Deutschen Rentenversicherung Bund erstellte Gutachten stellt eindeutig die Leistungsunfähigkeit der Versicherten fest und fordert einen Therapiebericht des seit 10/2003 behandelnden Psychotherapeuten, sowohl über die eindeutige Aussage des Gutachtens als auch über die Anweisung des beratungsärztlichen Dienstes, den Therapiebericht einzuholen, setzte sich die BfA/DRV Bund rechtswidrig hinweg.
Das Gutachten ist hier im Original eingestellt, lediglich der Name der Gutachterin und der der Versicherten/Petententin wurde geschwärzt.
Gutachten Beratungsärztlicher Dienst DRV
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Beweis Nr. 1

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Beweis 1 Schreiben der Klägerin an das LSG Niedersachsen vom 5.12.2009 bez. Aufforderung zur Beweiswürdigung
In diesem per Eilboten fristgerecht an das LSG Niedersachsen übersandtem Schreiben bittet die Klägerin das Gericht um Kenntnisnahme und Würdigung der von ihr beigebrachten Beweise, das LSG Niedersachsen hat dieser Aufforderung aber rechts- und verfassungswidrig nicht entsprochen (Verletzung von § 62 SGG, Art. 103 GG)
Beweis1Schreiben an LSG vom 5.12.2010.do
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Dieser Brief wurde am 05.12.2009 von der Klägerin (mit Unterstützung ihres Ehemannes) verfaßt und dem LSG Niedersachsen inklusive der im Text mit Nummern bezeichneten Beweise am 06.12.2009 per Eilboten zugestellt. Hierüber existiert ein Nachweis, der Brief war auch Bestandteil der Gerichtsakten.

 

Die Klägerin erhielt hierfür aber keine Eingangsbestätigung, obwohl es sich bei diesem Schreiben de facto und de jure um einen von der Klägerin fristgerecht und rechtsgültig gemäß § 62 SGG (Art. 103 GG "Rechtliches Gehör") eingereichen schriftlichen Beweisantrag mit zumindest potentiell entscheidungsrelevantem Inhalt handelt!

 

 

Nachdem die Klägerin von ihrem neuen Anwalt sämtliche Gerichtsakten erhielt mußte sie feststellen, dass ein Teil der im Text genannten und mit Nummern bezeichneten Beweise offenbar  nicht bei den Aken des LSG Niedersachsen waren - wo sind diese Beweisstücke geblieben?!

(Primär: Das Schreiben der Klägerin an ihren Anwalt bez. Besorgnis der Befangenheit gegenüber der Gerichtsgutachterin, weil diese vom SG Oldenburg nur einseitig im Sinne der Beklagten informiert worden war; aus der Retrospektive ist dies noch schwerwiegender, weil die Gerichtsgutachterin aufgrund Ihrer engen Verbindungen zur DRVB die Besorgnis der Befangenheit besonders begründete, was der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt noch nicht klar gewesen war...)

 

Obwohl das Schreiben eine eindeutige und unmißverständliche Aufforderung der Klägerin an das Gericht war, sich mit den von ihr beigebrachten Beweisen auseinanderzusetzen und sie zu berücksichtigen, hat das Landessozialgericht dieses erkennbar nicht getan, es hat der Klägerin hier erkennbar das rechtliche Gehör komplett verweigert!

Damit hat das Landessozialgericht nicht nur die Rechtsprechung u.E. sogar grob mißachtet (§ 62,1), sondern auch gegen unsere Verfassung verstóßen! (Art. 103 GG)

 

In Art. 103 Satz 1 des Grundgesetzes heißt es wörtlich: "Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör"

 

Im ´Grundrechte Portal`der Humboldt-Universität zu Berlin ist dazu folgendes zu lesen:

"Anspruch auf rechtliches Gehör"

Art. 103 Abs. 1 GG

 

 "Art. 103 Abs. 1 GG gewährt Anspruch auf rechtliches Gehör vor jedem staatlichen Gericht. Das Recht auf rechtliches Gehör setzt voraus, das der Betroffene vollständig über den Verfahensstoff informiert wird und erkennen kann, worauf es dem Gericht ankommt. Es umfasst das Recht sich mindestens schriftlich zu Tatsachen - und Rechtsfragen zu äußern und verlangt, dass diese Äußerungen auch Berücksichtigung finden. Daraus folgt, dass die an der Entscheidung mitwirkenden Richter gegenwärtig, aufnahmefähig und aufnahmewillig sein müssen und das eine gerichtliche Entscheidung grundsätzlich einer Begründung bedarf.

Art. 103 Abs. 1 GG enthält keinen Gesetzesvorbehalt, Eingriffe können nur durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt werden."

http://www.grundrechte.rewi.hu-berlin.de/index.php?id=52

(Unterstreichungen vom Verfasser/Berichterstatter)

 Wenn eine der hier referierten Bedingungen verletzt wird, kann bereits von einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs gesprochen werden. Hier wurden aber gleich nahezu alle Rechtsgrundsätze des Art. 103 GG verletzt! 

 

1. Die Klägerin wurde vom Gericht nicht vollständig über den Verfahrensstoff informiert. (Das LSG hat die Klägerin nicht mit seinen Vermutungen konfrontiert, die Klägerin habe keine ausreichenden Therapieversuche auf Kosten der Krankenkasse unternommen, Sie habe auch nicht genügend unterschiedliche hochwirksame Medikamente genommen und könne auch keinen großen Leidensdruck haben.)

2. Daher war für die Klägerin auch nicht erkennbar, worauf es dem Gericht ankommt. Anhand des neuesten und umfassendsten Gutachtens durfte die Klägerin begründet von einer anderen Rechtsauffassung des Gerichts ausgehen, eine davon abweichende Auffassung hätte das Gericht der Klägerin vor Urteilsverkündung mitteilen müssen!

Zumal auch deshalb, weil es trotz des vergangenen Zeitraumes von 4 (vier!) Jahren keinen weiteren Arzt befragt hatte und das neueste und umfassendste Gutachten ja von einem aufgehobenen Leistungsvermögen ausging!

3. Die Klägerin hat mit ihrem Beweisantrag ihr Recht wahrgenommen, sich "schriftlich zu Tatsachen- und Rechtsfragen zu äußern".

4. Das LSG Niedersachsen hat mit dem Urteil gezeigt, das die an der Entscheidung beteiligten Richter offenbar nicht "aufnahmewillig" waren, weil die sehr differenzierte Beweisführung der Klägerin keinerlei Berücksichtigung im Urteil findet.

5. Schließlich wurde vom LSG Niedersachsen der Grundsatz mißachtet, dass "eine gerichtliche Entscheidung grundsätzlich einer Begründung bedarf" - das Gericht hat mit keinem einzigen Wort begründet, warum es die mehrfachen im Schreiben formulierten Beweisanträge der Klägerin allesamt nicht nur nicht für entscheidungsrelevant hält, sondern nicht bereit ist, trotz der gesetzlichen Erfordernisse  darauf nicht eingehen und sie erörtern zu müssen!

Es wird also deutlich, dass das LSG Niedersachsen mit der Mißachtung des Schreibens der Klägerin ebenso wie mit der Mißachtung der gleichzeitig mit eingereichten Beweise gleich mehrfach und grob gegen die Normen der Sozialprozeßführung und zudem gegen einen Grundsatz rechtstaatlicher Prozeßführung verstoßen hat und damit auch unsere Verfassung verletzt hat!

Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass das LSG Niedersachsen sich nicht im Stande sah oder Bereitschaft zeigte, diese Auffassung des Verfassers inhaltlich zu widerlegen - ein bloßer Verweis auf die Rechtsgültigkeit des Urteils bedeutet in keiner Weise eine inhaltliche Widerlegung!

 

 

 

Beweis Nr. 7

 

Schreiben der Klägerin an ihren Anwalt vom 17.11.2005 zur gerichtlich angeordneten medizinischen Untersuchung bei der Fachärztin für Orthopädie/Rheumatologie in der Rehaklinik in Bad Bentheim, Frau Dr. Sabine Sörries:

Die Klägerin weist in diesem Schreiben ihren Anwalt auf den Umstand hin, dass das Sozialgericht Oldenburg an die Gutachterin des Gerichts, Frau Dr. Sabine Sörries in Bad Bentheim ausschließlich die Gutachten der Beklagten, also der DRV Bund, nicht aber die vom Gericht selbst angeordneten Beweise, die eindeutig für die Klägerin aussagen geschickt hat und äußert in diesem Schreiben ihre (u.E. nur zu berechtigte!) Besorgnis der Befangenheit. Dieses Schreiben war Bestandteil des Schreibens an das LSG Niedersachsen (Beweis 1), wurde vom LSG aber komplett mißachtet und taucht auch nirgendwo in den Akten auf....

Leider hat der Anwalt der Klägerin dieses Schreiben nicht weitergereicht, die Klägerin hatte es aber dem Gericht per Eilboten selbst geschickt (zusammen mit Beweis Nr. 1)

Zu diesem Zeitpunkt kannte die Klägerin noch nicht einmal die äußerst enge Kooperation der Gerichtsgutachterin Frau Dr. Sabine Sörries mit der beklagten Partei, der DRV Bund..... Der Verlauf der " Begutachtung" und auch des folgenden Gutachtens macht aber mehr als deutlich, wie recht die KLägerin mit ihrer Skepsis hatte..... 

Bezeichnend scheint uns zu sein, daß Frau Dr. Sörries uns trotz eines festen Termins sehr lange warten ließ, die eigentliche Untersuchung dann aber nicht einmal eine Stunde(!) dauerte, und das bei einer Erkrankung, bei der die Begutachtung aufgrund der Komplexität der Untersuchungen mindestens einen ganzen Tag(!) beansprucht (Vgl. Sie hierzu die Richtlinien für die Begutachtungen von Schmerzerkrankungen).

Übrigens hat Frau Dr. Sörries dann nichts dabei gefunden, trotz dieser überaus kurzen und regelwidrigen Untersuchungsdauer ein sattes Honorar von fast 1000 (tausend) Euro vom Sozialgericht Oldenburg, d. h. den Steuerzahler zu kassieren! (Diese Info konnten wir später den Gerichtsakten entnehmen).

 

 

 

 

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Beweis 7 Kritische Stellungnahme der Klägerin zur rechtlich fragwürdigen Beweisanordnung des SG Oldenburg vom 02.11.2005
Diese Stellungnahme der Klägerin vom 17.11.2005 wurde vom LSG Niedersachsen nicht zur Kenntnis genommen, obwohl hier von der Klägerin eindringlich und begründet auf die Besorgnis der Befangenheit der Gerichtsgutachterin Dr. Simone Sörries sowie des vorsitzenden Richters Andreas Tolkmitt hingewiesen wird....
Beweis 7 Kritische Stellungnahme der Klä
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Beweis 6 Beweisanordnung des SG Oldenburg vom 3.11.2005.
Aus dieser Beweisanordnung geht hervor, dass das SG Oldenburg hier ausschließlich die Beweise der beklagten Partei, nämlich ausschließlich die Gutachten der DRV Bund der Gerichtsgutachterin vorlegte - eine umfassende Beurteilung war somit nicht möglich.
Auch bei den Beweisfragen an den Gutachter der Klägerin nach § 109 SGG sowie bei den Beweisfragen an den weiteren Gutachter der Bklagten, Herrn Dr. D. verfuhr das SG Oldenburg analog.....
Beweisanordnung SG Oldenburg 3.11.2005.p
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Beweis 20 Gutachten des Hausartzes der Klägerin vom 10.10.2003
Dieses Gutachten des Hausarztes erklärt und begründet unmißverständlich, dass die Klägerin nicht arbeitsfähig ist. Dieser Beweis wurde aber vom SG Oldenburg ebenso wie vom LSG Niedersachsen rechts- und verfassungswidrig nicht zur Kenntnis genommen, geschweige denn berücksichtigt.
Beweis 20 Gutachten des Hausarztes vom 1
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Beweis 8 Gutachten des Hausarztes der Klägerin vom 29.09.2005 im Auftrag des SG Oldenburg.
Auch dieses, vom SG Oldenburg selbst in Autrag gegebene Gutachten kommt zu dem eindeutigen Ergebnis, dass die Klägerin im Sinne des Gesetzes nicht arbeitsfähig ist!Das Gutachten wurde von der Gerichtsgutachterin, Frau Dr. Sabine Söriies in Bad Bentheim vorsätzlich oder grob fahrlässig dem Gericht falsch und sinnentstellend referiert. Vom LSG wurde nur sein Anhang, indem der Hausarzt die eingesetzten Medikamente und Therapien stichwortartig wiedergibt, äußerst selektiv und damit entstellend interpretiert, während sich das LSG Niedersachsen inhaltlich damit nicht auseinandersetzt, obwohl hier eindeutige Aussagen gemacht werden, dass die Klägerin sehr um Heilungsbemühungen bemüht ist - genau dies hat das LSG Niedersachsen in seinem diffamierenden Urteil aber in Abrede gestellt....
Beweis 8 Gutachten des Hausarztes der Kl
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Beweis 9 Gutachten des Psychotherapeuten der Klägerin im Auftrag des SG Oldenburg vom 28.09.2005
Dieses Gutachten kommt - wie alle der hier aufgeführten Beweise - zu dem eindeutigen Urteil, dass die Klägerin im Sinne der Beweisfragen des SG Oldenburg nicht mehr in der Lage ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt 6 Stunden oder mehr zu arbeiten. Dieser Beweis findet weder beim Sozialgericht Oldenburg noch beim LSG Niedersachsen Beachtung und wird auch erkennbar vom LSG Niedersachsen nicht berücksichtigt!
Beweis 9 Gutachten des Psychotherapeuten
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Beweis 10 Stellungnahme der Klägerin zum Verlauf der Begutachtung durch die Gerichtsgutachterin Frau Dr. Sinone Sörries aus Bad Bentheim vom 21.12.2005
Dieser Bericht an den Rechtsanwalt schildert die regelwidrige und damit rechtswidrige Begutachtung durch die Gerichtsgutachterin Frau Dr. Simone Sörries in Bad Bentheim und bstätigt die Besorgnis der Befangenheit der Klägerin
Beweis 10 Stellungnahme vom 21.12.2005.p
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Hierzu ist folgender Hinweis vielleicht noch hilfreich:

"Besorgnis der Befangenheit besteht, wenn ein Sachverständiger

 

- bei Aufnahem und Auswertung des Sachverhaltes in für den Probanden auch bei objektiver Sicht der Dinge in wichtigen Punkten Fehler macht, die in starkem Maße auf mangelnde Sorgfalt deuten (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9.11.2009, AZ. 14 W 43/09

 

(U. a. in dem Kapitel ´Das Verfahren vor dem Sozialgericht Oldenburg` haben wir deutlich gemacht, dass die Gerichtsgutachterin Frau Dr. Sabine Sörries nicht nur aufgrund Ihrer besonderen beruflichen Nähe zur DRV Bund als beklagter Partei als befangen anzusehen ist, sondern auch hinsichtlich ihrer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen falschen Berichterstattung in diesem Kontext obektiv die Besorgnis der Befangenheit begründete...  Anm. des Verfassers)

 

oder

- eine besondere berufliche Nähe zu einem Beteiligten aufweist, z. B. in einer Einrichtung des Beteiligten tätig war, insbesondere, wenn er dies bei Aufnahme des Gutachterauftrages verschweigt (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 3.9.2009, AZ 4 W 373/09)"  

(Zitiert aus: Szary Blog http://aktuell.szary.de/sachverstaendigen-ablehnen-702/

Diese ´besondere berufliche Nähe zu einem Beteiligten`war in mehrfacher Hinsicht gegeben, dem SG Oldenburg war dies zweifellos auch sehr genau bekannt: Die ´Gerichtssachverständige` Frau Dr. Sörries war ja nicht nur als Chefärztin in leitender Position einer mit der beklagten Partei, der DRV Bund vertraglich verbundenen  Rehaeinrichtung, sondern auch durch gemeinsame Vortragsveranstaltungen mit der DRV Bund in einer Situation, von der zweifellos davon gesprochen werden kann, dass hier " eine besondere berufliche Nähe zu einem Beteiligten" (DRV Bund) besteht!

 

 

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Beweis 12 Erhöhung des Grades der Behinderung der Klägerin von 30 auf 50 durch das Versorgungsamt Oldenburg vom 18.12.2006
Das Versorgungsamt dokumentiert hier eine Erhöhung des GdB der Klägerin von 30 auf 50 unter explizitem Hinweis auf das Gutachten des von der Klägerin beigezogenen Experten für Fibromyalgie, Dr. Thomas Weiss vom 13.72006. Dies ist ein starkes Indiz für die Glaubwürdigkeit des Gutachters. Das LSG hat auch diesen eingereichten Beweis der Klägerin mißachtet, d.h. sich nicht erkennbar damit auseinandergesetzt, obwohl (oder weil?) damit die Fragwürdigkeit des Gutachtens der Grichtsgutachterin Dr. S. unterstrichen wird!
Erhöhung des GdB von 30 auf 50 aufgrund
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Besonders zu beachten ist hier folgendes: Das staatliche Versorgungsamt, das im Gegensatz zu der Gutachterin des Gerichts und der Beklagten, Frau Dr. Sabine Sörries  aus Bad Bentheim tatsächlich weitgehend unabhängig agieren kann, hatte die Anträge der Klägerin auf Erhöhung des Grades der Behinderung von 30 auf 50 mehrfach abgelehnt.

Unter explizitem Hinweis auf das Gutachten des von der Klägerin beigezognen Gutachters Dr. Th. W. aus M. (´Hauptgutachten`) erhöhte das Versorgungsamt den Grad der Behinderung (GdB) dann aber doch von 30 auf 50 - dies ist ein massives weiteres Indiz wenn nicht sogar ein Beweis dafür, dass das von der Klägerin nach § 109 SGG eingereichte Gutachten für das staatliche  Versorgungsamt untrittig Beweiswert hatte - warum aber nicht für das LSG Niedersachsen?!

Weil nicht sein kann, was nicht sein darf? 

 

Auch die Amtsärzte des Arbeitsamtes Bad Zwischenahn/Oldenburg bewerteten dieses Gutachten sehr hoch und maßen ihm Beweiswert bei, denn ausschließlich dieses medizinische Gutachten veranlaßte das Arbeitsamt Bad Zwischenahn/Oldenburg, das der Klägerin vorenthaltene Arbeitslosengeld für ein Jahr nachzuzahlen - dies sind starke Indizien, wenn nicht Beweise dafür, dass das Gutachten des von der Klägerin beigezogenen Gutachters (hier unter ´Hauptbweis der Klägerin`vom 13.07.2009 teilweise wiedergegeben) bei allen Fachleuten, die es beurteilten, als vollumfänglich glaubwürdig angesehen wurde, ansonsten hätten weder die Amtsärzte der Arbeitsagentur noch die Amtsärzte des staatlichen Versorgungsamtes ihre Einschätzung des Gesundheitszustandes der Klägerin revidiert: Die Arbeitsagentur, indem der Klägerin aufgrund dieses Gutachtens das Arbeitslosengeld für ein Jahr nachgezahlt wurde, das Versorgungsamt, indem es unter explizitem Hinweis auf das von der Klägerin vorgelegte Gutachten des Fibromyalgieexperten Dr. W. (´Hauptgutachten´) den Grad der Behinderung (GdB) von 30 auf 50 erhöhte! (Bitte vergleichen Sie hierzu auch Beweis 12!)

 

Über all diese Fakten hat sich aber der 10. Senat des LSG Niedersachsen unter Vorsitz von Dr. Michael König rechtswidrig hinweggesetzt, indem er trotz dieser zahlreichen Beweise den sehr mißlungenen Versuch macht, dieses Gutachten inhaltlich-medizinisch zu ´widerlegen`- das dies ganz zu Recht vom BSG in einer Entscheidung aus dem Jahre 2007 als rechtswidrig bezeichnet wird, macht auch dieser Fall offenkundig!

Schlimmer noch: Der 10. Senat des LSG Niedersachsen hielt es nicht einmal für notwendig, die hier wiedergegebenen Fakten überhaupt zu erwähnen, geschweige denn zu erörtern, obwohl die Klägerin darauf hingewiesen hatte - auch dies ist rechtswidriges und verfassungswidrige Verweigerung des rechtlichen Gehörs!

 

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Hauptbeweis der Klägerin nach § 109 SGG Expertengutachten vom 13.07.2006
Das neueste fachärztliche Gutachten von 2006, danach hat das LSG Niedersachsen keinen Arzt oder Gutachter mehr befragt! Dieses umfassende Gutachten, Resultat von über 6 Stunden reine Untersuchungsdauer sowie einer nächtlichen Somnographieuntersuchung (Schlafstörungen)ließ die Klägerin durch den international bekannten Fibromyalgie-Experten Dr. Thomas Weiss aus Mannheim erstellen. Dr. Weiss ist ein bekannter Fachbuchautor, wirkt seit langem in der wissenschaftlichen Forschung zur Fibromyalgie in der Universität Heidelberg aktiv mit und moderiert seit Jahren verschiedene Gesundheitssendungen! Dr. Weiss hat bereits weit über 1000 Fibromyalgiekranke untersucht und ist Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharzt für Allgemeinmedizin und Naturheilverfahren...Festzuhalten bleibt: Dr. Weiss bestätigt hier natürlich das Gutachten des sozialmedizinischen Dienstes der Rentenversicherung im Widerspruchsverfahren!
Hauptbeweis der Klägerin nach § 109 SGG
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Obwohl das LSG über keine ausgewiesene medizinische Sachkenntnis verfügt, hat das Gericht den (rechtswidrigen) Versuch unternommen, dieses äußerst fundierte Gutachten kraft eigener, nicht vorhandenen medizinischen Sachkunde inhaltlich/medizinisch zu " widerlegen". An dieser selbstgewählten und rechtswidrigen Aufgabe mußte es natürlich sehr kläglich scheitern: Die vom LSG angeführten Schlußfolgerungen lassen sich allesamt mit Fakten nicht nur nicht erhärten, sondern schon seine Prämissen widersprechen dem Stand der Wissenschaft, wie wir dies hier umfassend und nachvollziehbar deutlich gemacht haben!

Zu weiteren Details vergleichen Sie bitte u.a. die "Leitlinien zur Begutachtung von Schmerzen", die Ausführung des Psychiatrie-Professors Dr. Anil Batra der Universitätsklinik Tübingen (s. Literaturangaben) sowie die Kapitel "Das Verfahren vor dem SG Oldenburg" sowie "Das Verfahren vor dem LSG Niedersachsen"!

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Beweis Neu: Fax des LSG Niedersachsen an DRV Bund vom 8.12.2009
Das LSG Niedersachsen hat hier in Windeseile (für die übrige ´Arbeit`hat es zwei Jahre benötigt!) die DRV Bund in Kenntnis von dem Schreiben der Klägerin vom 5.12.2009 gesetzt. Der Klägerin wurde jedoch der Eingang ihres Schreibens nicht bestätigt, noch wurde dazu inhaltlich Stellung genommen.....
FaxLSG Niedersachsen an DRV vom 8.12.200
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Wie weit ging und geht die (verfassungswidrige) Zusammenarbeit des Landessozialgerichts Niedersachsen/Bremen mit der Deutschen Rentenversicherung Bund? Ist die von unserer Verfassung geforderte Unparteilichkeit der Gerichte hier noch gewahrt worden?

 

Wie hier deutlich wird, hatte das LSG Niedersachsen der Deutschen Rentenversicherung Bund  umgehend die Stellungnahme der Klägerin gefaxt, ob aber die hier wiedergegebenen Beweise, insbesondere diejenigen, die die Besorgnis der Befangenheit betreffen, mitgefaxt wurden, ist fraglich: Offenbar sind die von der Klägerin mitgeschickten Beweise hier bereits auf seltsame Weise abhanden gekommen......

 

Angesichts der gesamten Verfahrensführung durch das Sozialgericht Oldenburg unter Vorsitz von Richter Andreas Tolkmitt  und das Landessozialgericht Niedersachsen/Bremen drängt sich hier natürlich die Frage auf, warum das LSG Niedersachsen die Beklagte hier unverzüglich informiert, der Klägerin aber nicht einmal den Eingang ihres Schreibens bestätigt, geschweige denn auf ihren Beweisantrag mit einem einzigen Wort irgendwo eingeht.......

Für ein verfassungskonformes, unparteiisches Verahren spricht dies nicht....

Hat das LSG Niedersachsen, nachdem die Beamten der DRV Bund in der kurzen Frist nicht auf dieses Schreiben reagierten, vielleicht einfach beschlossen, dann besser gleich das ganze Schreiben komplett zu ignorieren, es einfach nicht mehr zu erwähnen?

 

Kommentare: 2
  • #2

    Fighter (Dienstag, 03 September 2019 18:22)

    Mein Vertrauen in diese Sozialversicherungs Institutionen wie DRV und weitere ist schon seit fast 20 Jahren erschöpft. Für alle scheint Geld da zu sein nur bei den Beitragszahlern wird gespart - koste es was es wolle. Ich habe schon mehrfach den Klageweg eingeschlagen. Glücklicherweise habe ich es bisher geschafft jedes Mal nach Jahren einen Erfolg zu verbuchen, aber zeitraubend, zermürbend und existenzbedrohend ist das auf jeden Fall. Selbst wenbn die DRV vor Gericht einlenkt heißt das noch nicht dass dann alles wie gedacht weiterläuft. Da werden dann gerne zunächst wieder die 3 Affen gemacht, weil die genau wissen dass der Kläger angeschlagen ist. Es gehört sehr viel Kraft dazu selbst erkämpfte Rechte dann einzufordern.

    Auch der Datenschutz interessiert bei der DRV anscheinend nicht.Auch bei mir hatte ich festgestellt, dass sich das Gericht und die DRV vor der Verhandlung zusammen gesetzt haben und auch evtl. in Frage kommende Lösungen zu meinen ungunsten diskutiert haben. Zum Glück fand sich dazu kein Spielraum aufgrund der Beweisführung. Soviel zur Souveränität. Ich wünsche Ihnen trotzdem Alles Gute dafür, dass Sie Ihre Angelegenheit irgendwie bewältigen können.

  • #1

    Krebs (Montag, 28 März 2016 09:17)

    Al so sieht man das die Gerichte und Behörden die Gesetze sich so drehen das ein normaler Mensche ohne Hilfe von Anwälten nicht weider kommt und doch in sein Grundrecht verweigert wird .So wie in meinen Fall den ich seit Sechs Jahre gegen die Rentenversicherung habe