Bitte beachten Sie: Dies ist eine engmaschig dokumentierte Fallbeschreibung, wir können und dürfen aber keine Beratung machen!


Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) und der Datenschutz/Sozialdatenschutz

Wie die Deutsche Rentenversicherung Bund  begünstigende Beweisakten einer Versicherten in einem laufenden Rentenverfahren ohne Kopie rechtswidrig vernichtet und vertrauliche persönlich Daten an Unbefugte weitergibt

...und wie Peter Schaar und seine Bundesdatenschutzbehörde  sich vor der Verantwortung drückt...


Bitte beachten Sie: Die Bundesbeauftragten für den Datenschutz haben gewechselt, an die Stelle von Peter Schaar (Grüne) ist jetzt Andrea Voßhoff (CDU) getreten.


Wir haben die Dienststelle von Frau Voßhoff angeschrieben und sind gespannt, wie diese Initiative ausgeht...Näheres unter Aktuelles!


Wir sind hier allerdings nicht sehr optimistisch, CDU-Funktionäre/PolitikerInnen haben sich bisher leider nicht als besondere DatenschützerInnen hervorgetan...


Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den verantwortlichen Mitarbeiter des Bundesbeauftragten für Datenschutz Peter Schaar.

Zu diesem Zeitpunkt wußten wir leider noch nicht, wie wenig ernst es Peter Schaar tatsächlich mit Datenschutz und rechtsstaatlichem Verwaltungshandeln nimmt...

Bitte beachten Sie auch unser Kapitel "Aktuelles", wo wir über den Fortgang unserer bisher vergeblichen Versuche um die Herstellung eines rechts- und verfassungskonformen Zustandes berichten!

Wir haben jetzt nämlich noch einmal den Versuch unternommen, eine Rüge des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung wg. der skandalösen Verwaltungspraxis der Rentenversicherung zu erreichen, wie es das Gesetz in einem solchen Fall vorsieht!

Jetzt ist die neue Bundesbeauftragte für den Datenschutz, Frau Andrea Voßhoff gefordert, jetzt wird sie zeigen müssen, wie ernst sie es mit dem Schutz der BürgerInnen vor Datenmißbrauch durch Behörden tatsächlich nimmt!

Erwarten tun wir hier allerdings aufgrund unserer bisherigen Erfahrungen nicht mehr viel....



  1. Hier unsere Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den zuständigen Mitarbeiter des Bundesbeauftragten für den Datenschutz... Daß diese Behörde gar kein Interesse daran hat, die Rentenversicherung ernsthaft zu kontrollieren und deren Rechtsverstöße öffentlich werden zu lassen, wußten wir damals natürlich nicht...Dies zeigt sich auch wieder an der Tatsache, daß die Rentenversicherung wieder einmal in die Schlagzeilen geraten ist, weil sie leichtsinnigerweise viel zu lange das nicht ausreichend Datenschutz-gesicherte Betriebssystem Windows XP verwendete...



 

Erich B. Ries

                                                                                                  Adresse

www.zwergdavid-riesegoliath.jimdo.com

10.12.2011

 

 

Der Bundesbeauftragte für den

Datenschutz und die Informationsfreiheit

- Dienstaufsicht -

Husarenstraße 30

D-53117 Bonn

 

 

 

 

 

Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Ihren Mitarbeiter Herrn XXXXXXXXXXX

Referat III

 

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

gegen den Mitarbeiter des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Referat III, Herrn XXXXXXXXX, erheben wir Dienstaufsichtsbeschwerde aufgrund der im Folgenden geschilderten, u. E. nicht pflichtgemäßen und rechtskonformen Behandlung unserer Eingabe vom/seit dem 04.11.2010

 

Der Sachverhalt:

Im Jahre 2003 hat XXXXXXXXX bei der Deutschen Rentenversicherung Bund aufgrund einer chronischen Schmerzerkrankung mit umfangreicher Begleitsymptomatik und der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt.

 

Im Widerspruchsverfahren stellte der medizinische Dienst der Rentenversicherung mit Gutachten vom 02.09.2004 fest, dass ihr Antrag infolge der Chronifizierung und Schwere der Erkrankung zu Recht besteht, und ordnete abschließend die Einholung eines Therapieberichts des behandelnden Psychotherapeuten an.

 

Die Sachbearbeiter der DRV Bund ignorierten jedoch (u. E. rechts- und verfassungswidrig) das bestehende, die Versicherte eindeutig begünstigende medizinische Gutachten des eigenen beratungsärztlichen Dienstes vollständig, ebenso ignorierten sie auch die Aufforderung des hauseigenen medizinischen Dienstes, das genannte Gutachten einzuholen, sondern führten das eigentlich abgeschlossene Verwaltungsverfahren rechtswidrig fort und beendeten dieses schließlich mit einer Ablehnung des Rentenantrages.

(Da unser später hinzugezogener Fachanwalt Alfred Kroll aus Oldenburg keine Akteneinsicht genommen hatte, sind uns viele Sachverhalte erst sehr verspätet im Jahre 2010 und 2011 zur Kenntnis gelangt.)

 

Die DRV Bund hat nicht nur Fremddaten einer inzwischen verstorbenen Versicherten mit denen der Versicherten XXXXXXX (rechtswidrig) vermischt, sondern in dem sich anschließenden Verfahren vertrauliche geschützte persönliche Daten der Klägerin, die in keinem mittelbaren oder unmittelbaren Sachzusammenhang mit dem Antrag standen, unter Verletzung einschlägiger Rechtsnormen an die verhandelnden Gerichte rechtswidrig weitergereicht.

Was aber noch viel schwerer wiegt: Die DRV Bund hat darüber hinaus alle medizinischen Unterlagen, die die Tatsache verdeutlichen, daß die Klägerin die letzten 1, 5 Jahre vor Renten-Antragstellung aufgrund der Schwere Ihrer Erkrankung ununterbrochen krankgeschrieben war (entsprechende AU´s durch Frau Dr. XXXXXXdes MDK Leer lagen vor), komplett vernichtet, diese wurden den Gerichten auch erkennbar nicht zugeleitet, sodaß die Gerichte die Tatsache, dass die Klägerin XXXXXX den Rentenantrag erst nach zwei durchgeführten Reha-Maßnahmen innerhalb von vier Jahren und einer anschließenden längeren (über 1,5 Jahre) ununterbrochenen Krankheitsphase gestellt hatte, nicht mehr unmittelbar erkennen konnten. (Bei sorgfältiger Beachtung des Grundsatzes der Amtsermittlung im Sozialgerichtsverfahren hätten die ´erkennenden` Gerichte den tatsächlichen Sachverhalt u. E. dennoch erkennen können und auch müssen….)

 

Zusätzlich hat die DRV Bund die kompletten medizinischen Unterlagen zweier von drei durchgeführten Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation ohne Kopie vernichtet, sodaß die befaßten Gerichte auch nicht mehr unmittelbar die vielfachen durchgeführten vergeblichen Heilbemühungen der Versicherten/Klägerin erkennen konnten!

 

Insbesondere die Vernichtung der Akten der im Jahre 2002 durchgeführten Rehamaßnahme bereits nur 13 Monate später, am 09.09.2003, 20 Tage nach Rentenantragstellung der Versicherten XXXXX halten wir für grob rechtswidrig und für einen offensichtlichen Verstoß u. a. gegen § 84 SGB X Abs. 2 (Aktenvernichtung trotz leicht erkennbarer bestehender Schutzwürdiger Interessen der Versicherten).

Erschwerend kommt hinzu, daß die Versicherte zum Zeitpunkt der Aktenvernichtung seit nahezu 1,5 Jahre ununterbrochen krankgeschrieben war und dies vom Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) Leer anlässlich der regelmäßig stattfindenden Überprüfung regelmäßig bestätigt wurde! Auch diese medizinischen Unterlagen wurden trotz des laufenden Verfahrens offenbar vernichtet, sie befinden sich nicht in den Gerichtsakten.

 

Bereits am 04.11.2010 haben wir bei Ihrer Dienststelle eine entsprechende Eingabe gemacht, in der wir sowohl die Weitergabe der geschützten Daten als auch die Vernichtung beweiserheblicher Akten während eines laufenden Verfahrens gerügt haben und um eine offizielle Stellungnahme der Bundesdatenschutzstelle nachgesucht haben.

 

Aufgrund eines zweimaligen ´Büroversehens` durch den zuständigen Sachbearbeiter Herr XXXXXXX ist unsere Eingabe aber erst nach fast einem Jahr (!) in die konkrete Bearbeitung gegangen (!), nachdem wir wiederholt angefragt hatten.

Dies hatte für uns Folgen: Die von der Versicherten Anfang 2011 eingereichte Petition beim Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages wurde abgelehnt, wir hatten ja keinerlei offizielle Bestätigung rechtswidriger Aktenführung vorzuweisen. Inzwischen befinden wir uns in einem Widerspruchsverfahren.…..

 

Herr XXXXX hat sich für die genannten ´Büroversehen` jeweils ausdrücklich entschuldigt, so daß wir ihm seinerzeit keinerlei Vorsatz unterstellen wollten.

 

Leider hat Ihr Beauftragter, Herr XXXXXXX die rechtswidrige Vernichtung von beweiserheblichen medizinischen Unterlagen der durchgeführten Reha-Maßnahmen durch die DRV Bund nicht gerügt, sondern lediglich die u. E. nicht rechtskonforme Auffassung der Datenschutzabteilung der DRV Bund diese legitimierend referiert, dies anfangs auch ohne Angaben der zugrundeliegenden rechtlichen Bestimmungen und Quellenangaben.  

(Näheres entnehmen Sie bitte dem in der Anlage beigefügten Schriftwechsel).

 

Trotz eines umfangreichen Schriftverkehrs mit Hinweis auf die nicht nur potentielle, sondern tatsächliche Kausalität zwischen (rechtswidriger) Aktenvernichtung und dem erfolgten wahrheitswidrigen und diffamierenden Urteil des LSG Niedersachsen von Dez. 2009 ist es uns bis heute nicht gelungen, Herrn XXXXXX als Mitarbeiter des Bundesdatenschutzbeauftragten zu einer eindeutigen Stellungnahme und Erklärung zu bewegen, daß zumindest die Vernichtung der Reha-Akten aus dem Jahre 2002 im Jahre 2003, genau 20 Tage nach Antragstellung der Erwerbsminderungsrente, also in einem laufenden Rentenverfahren und obwohl die Versicherte bis zu diesem Zeitpunkt fortlaufend krankgeschrieben war, einen klaren Rechtsverstoß hinsichtlich einer Verletzung des § 84 SGB X Abs. 2. Satz 2 darstellt:

„Sozialdaten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Sie sind auch zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.“

(Hervorhebungen von mir). Die von Herrn XXXXX referierten verschiedenen internen Dienstanweisungen der DRV Bund hinsichtlich der Aufbewahrungsfristen sind für den Unrechtsgehalt der rechtswidrig durchgeführten Aktenvernichtung selbstverständlich irrelevant, weil die von Ihrem Mitarbeiter Herrn XXXXXX angeführten, seinerzeit angeblich geltenden sehr kurzen Aufbewahrungs-Fristen ja nur für Fälle gelten, die wirklich als abgeschlossen zu betrachten sind, außerdem geht es hier ja primär nicht um eine strafrechtliche Würdigung….

 

Selbstverständlich ist die Tatsache, daß die Versicherte zum Zeitpunkt der Antragstellung seit ca. 1,5 Jahre fortlaufend krankgeschrieben war und zudem bereits 20 Tage zuvor einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt hatte, mehr als ein Grund zu der Annahme, daß durch die Löschung schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden.“

 

Diesen gesamten Sachverhalt hätte Ihr Mitarbeiter XXXXXXXschon vor einem Jahr aufklären können und müssen, stattdessen hat er bislang stets die Position der DRV Bund vertreten….

.

Wir haben Herrn XXXXXX mehrmals und umfassend schriftlich dargelegt, warum die Löschung/Vernichtung der genannten Akten eine Verletzung der Grundsätze rechtskonformen Verwaltungshandelns darstellt ( § 84 Abs. 2 Satz 2): Hier bestand und besteht erkennbar und offensichtlich „Grund zu der Annahme, das durch die Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden“!

(Näheres entnehmen Sie bitte der Anlage)

 

Unsere mehrfachen und umfangreichen, bis heute aber vergeblichen Versuche, eine eigenständige und rechtskonforme Bewertung durch Ihren Mitarbeiter Herrn XXXXXX zu erreichen, ist seit nunmehr über einem Jahr gescheitert – aufgrund des vergeblichen umfangreichen Schriftverkehrs haben wir leider jetzt die Überzeugung gewonnen, daß Ihr Mitarbeiter Herr XXXXXXX gar nicht Willens und/oder in der Lage ist, diesen an sich einfachen und deutlich erkennbaren Sachverhalt festzustellen und entsprechende rechtliche weitere Veranlassungen einzuleiten, insbesondere auch eine Rüge gemäß § 25 BDSG – Herr XXXXX vertritt offenbar die Auffassung, der Fall sei nicht schwerwiegend und hier wäre keine entsprechende offizielle Rüge erforderlich!

 

Noch haben wir die Hoffnung, dass dies lediglich einen Einzelfall und individuelles Fehlverhalten durch Ihren Mitarbeiter darstellt und nicht Ihrem allgemeinen Vorgehen gegenüber den ´Rechtsunterworfenen` entspricht.

 

Dass durch das hier dargestellte rechtswidrige Verwaltungshandeln von Seiten der DRV Bund die Versicherte XXXXXXX rechtswidrig um ihre soziale Teilhabe gebracht wird (es geht hier um eine Gesamtsumme von über

100 000 Euro), scheint für Ihren Mitarbeiter Herrn XXXXXX nicht schwerwiegend genug zu sein, um eine offizielle Rüge beim Vorstand der DRV Bund zu rechtfertigen…..

Auch dies bewerten wir natürlich völlig anders, zumal wir selbst auch dem Vorstandsvorsitzenden der DRV Bund, Herrn Cord Peter Lubinski, eine entsprechende Beschwerde zugeleitet haben, jedoch ohne jegliche Reaktion:


1. Liegt erwiesenermaßen ein Rechtsverstoß hinsichtlich der Vermischung von Fremddaten mit denen der Versicherten sowie vor allem der Weitergabe vertraulicher geschützter Daten vor – auch dies hat die DRV Bund mir gegenüber vor einem Jahr noch bestritten, dies hat Ihr Mitarbeiter Herr XXXXXXX tatsächlich gerügt und auch ein
Eingeständnis der DRV Bund des eigenen rechtswidrigen Verwaltungshandelns erreicht! (Wir würden sogar sagen, dies hat er vorbildlich abgewickelt, wenn man die lange Zeitspanne und die Tatsache unberücksichtigt lässt, daß wir ihn mindestens zweimal mahnen mussten….)

 

2. Liegt ein Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze des öffentlichen Verwaltungshandelns sowie ein eindeutiger Verstoß gegen § 84, 2 SGB X vor, indem die DRV Bund beweiserhebliche medizinische Unterlagen – im rechtlichen Sinne Urkunden! – in einem laufenden Verwaltungsverfahren zum Nachteil der Versicherten vernichtet hat, obwohl hier aus den o. g. Gründen leicht erkennbar war, daß damit eine „Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der Betroffenen“ zweifellos einhergehen würde! Trotz unserer mehrmaligen Aufforderungen war Herr XXXXX aber bis heute nicht bereit oder in der Lage, dies zu benennen und zu rügen!

 

Aufgrund der zeitlichen Abfolge und auch der Tatsache, daß die DRV Bund bis heute keinen einzigen Rechtsverstoß trotz angeblicher ´Überprüfung` freiwillig zugegeben hat, unterstellen wir hier Vorsatz, damit sind u. E. die Tatbestandsmerkmale des Verwahrungsbruchs gemäß § 133 StGB gegeben – aufgrund der langjährigen Verzögerung der Aufklärung ist dies allerdings strafrechtlich inzwischen irrelevant weil verjährt, verwaltungsrechtlich (und verfassungsrechtlich) besteht und wirkt hier aber natürlich der massive Unrechtszustand durch die zahlreichen Rechtsverstöße der DRV Bund fort einschließlich der erheblichen und massiven Rechtsfolgen für die Versicherte XXXXXXX, der ja nach wie vor die Erwerbsminderungsrente rechtswidrig versagt wird!

 

(Dass dieser bisher seit über 9 Jahren vergebliche Kampf um rechtliche und soziale Rehabilitation und Teilhabe unserer beider Gesundheit zusätzlich sehr abträglich ist, dürfte auf der Hand liegen….)

 

Die Rechtsfolgen der rechtswidrigen Aktenführung sind also erheblich und wirken ungemindert in die Gegenwart und Zukunft so lange fort, bis eine andere offizielle berechtigte Stelle diese u. E. rechts- und verfassungswidrigen Verwaltungsakte rückwirkend aufhebt.

 

Auf die eigene Einsicht der DRV Bund dürfen wir dabei nicht hoffen!

 

Hier gibt es u. E. also überhaupt keinen Grund, den § 25 BDSG Satz 2 im Sinne der DRV Bund begünstigend anzuwenden, d. h. von einer offiziellen Rüge des Vorstandes der DRV Bund abzusehen, weil es sich weder um einen ´unerheblichen` noch um einen inzwischen beseitigten Mangel handelt – bislang hat ja die DRV Bund die von ihr zu verantwortende Rechtsverstöße ja in keinem einzigen Fall freiwillig eingestanden oder deren Folgen beseitigt!

 

Aus den hier dargestellten Gründen fordern wir Sie auf,

 

1. endlich eine eindeutige und unmissverständliche Klarstellung zu formulieren, daß die Vernichtung der medizinischen Unterlagen der im Jahre 2002 durchgeführten Rehamaßnahme am 09.09.2003, also trotz einer bekannten laufenden Krankschreibung und während eines laufenden Rentenverfahrens, durch die Verwaltung der DRV Bund eindeutig rechtswidrig war,

 

2. eine eindeutige und unmissverständliche Klarstellung zu formulieren, daß auch die Vernichtung der fortlaufenden AU-Bescheinigungen des MDK-Leer bis zum Rentenantrag eindeutig rechtswidrig war

 

3. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 25 BDSG dem Vorstand der DRV Bund wg. der hier genannten beiden Verstöße der rechtswidrigen Aktenvernichtung sowie der Weitergabe persönlicher geschützter Daten eine entsprechende Rüge zu erteilen und um eine entsprechende offizielle Stellungnahme zu ersuchen

 

4. Inwieweit Sie Ihren Mitarbeiter Herrn XXXXXX über pflichtgemäßes und rechtskonformes Verwaltungshandeln belehren, bleibt natürlich Ihnen überlassen.

 

Der guten Ordnung halber weisen wir Sie darauf hin, daß wir das gesamte Verfahren umfassend und engmaschig dokumentiert seit Juni 2010 im Internet unter der Adresse www.zwergdavid-riesegoliath.jimdo.com eingestellt haben, selbstverständlich unter Beachtung eines angemessenen Inkognito – auch künftig werden wir natürlich dort über die weitere Entwicklung berichten….

 

Aus aktuellem Anlaß (Antragstellung bei Ihrer Dienststelle bereits seit 11/2010 und jetzt Überprüfung der Sachlage durch den Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages) bitten wir Sie um eine Zeitnahe Bearbeitung.

 

Eine Kopie dieses Schreibens geht mit heutiger Post auch an den Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages.

 

Wir bitten um kurze Eingangsbestätigung dieses Schreibens, vielen Dank.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Gez. Die Versicherte/Klägerin/Petententin

       Der Beauftragte der Klägerin Erich B. Ries 

 

 

Anlagen: Kompletter umfangreicher Schriftwechsel mit Herrn XXXX vom Referat III/Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

 

Soweit also die Dienstaufsichtsbeschwerde vom 10.12.2011 beim ´Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit`- wir dürfen gespannt sein, wann diese Behörde, wie in der Dienstaufsichtsbeschwerde gefordert, mit einer eindeutigen sachbezogenen und den rechtlichen Erfordernissen entsprechenden Stellungnahme antworten wird, erinnern wir uns: Unsere erstmalige Beschwerde beim Bundesdatenschutzbeauftragten erfolgte bereits am 04.11.2010, unsere diesbezügliche Dienstaufsichtsbeschwerde ist jetzt (15.03.2012)auch bereits über drei Monaten alt! -  bis heute hat diese Behörde immer noch nicht dazu durchringen können, uns

1. offiziell zu bestätigen, daß die Deutsche Rentenversicherung auch mit der Vernichtung von die Versicherte eindeutig begünstigenden zahlreichen medizinischen Befundberichten unzweifelhaft gegen die einschlägigen rechtlichen Normen des Sozialgesetzbuches und auch des Strafgesetzbuches verstoßen hat (§ 84 SGB X und § 133 StGB, Vernichtung von persönlichen Daten trotz der Besorgnis, damit "schutzwürdiger Interessen der Betroffenen zu beeinträchtigen" bzw. "Verwahrungsbruch")

2. eine für diesen Fall vom Bundesdatenschutzgesezt (BDSG) vorgesehene Rüge an den Vorstand der Deutschen Rentenversicherung in die Wege zu leiten, worauf die Versicherte Elke Ries einen Rechtsanspruch hat!

 

 

 

 

 

Wie die DRV Bund vom Bundesdatenschutzbeauftragten gedeckt wird...

Unser Bericht an den Petitionsausschuß ist ein Lehrstück in Sachen staatliche Willkür!

Download
Bericht an den Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages vom 22.5.2012
Hier berichten wir über die für uns sehr enttäuschende Behandlung des Falles durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
Unsere Schlußfolgerungen resultieren in der Erkenntnis, dass die vom Gesetzgeber vorgesehene Kontrollinstanzen - Bundesversicherungsamt in Bonn sowie der Bundesdatenschutzbeauftragte - in unserem konkreten Fall erkennbar nicht funktioniert haben/funktionieren.
Petition22.5.2012.doc
Microsoft Word Dokument 42.0 KB

Die Berichterstattung zum Thema DRV Bund und Datenschutz ist hiermit vorerst abgeschlossen!

Peter Schaar und seine Behörde haben die ´Staatsräson` vor den Schutz des Individuums gestellt, wie wir meinen!

Der Petitionsausschuß hält die Reihen fest geschlossen...

Wozu brauchen wir da noch den Petitonsausschuß...?

Vielleicht für den einen oder anderen Profilierungs-Posten ´unserer`PolitikerInnen, für den diskriminierten Bürger jedenfalls wohl eher nicht, oder?

Der Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages hat es inzwischen ebenfalls vorgezogen, trotz der und von uns mit Vollbeweisen detailliert nachgewiesenen zahlreichen Rechtsverstöße seitens der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) die Interessen dieser sogenannten ´Bundes-Körperschaft des öffentlichen Rechts` über die Interessen der betroffenen ´Rechtsunterworfenen` Elke Ries zu stellen.

Im Zweifelsfalle zählt für unsere Politiker erkennbar nicht der Schutz des Individuums vor staatlicher Willkür, sondern der Schutz der Institutionen, auch wenn sie noch so sehr gegen unsere Verfassung und gegen grundlegende Rechtsnormen verstoßen: Wenn es einer Behörde, sei es auch mit illegalen Rechtsmitteln, gelungen ist, die zuständigen Gerichte auf ihre Seite zu ziehen - wie das hier erkennbar geschehen ist! - haben individuelle Bürgerrechte keine Chance mehr, auch das ist ´unser`Rechtsstaat! Da hilft dann auch kein Petitionsausschuß mehr!

Hierbei geht die Solidarität unter Politikerinnen und Politikern über Parteigrenzen hinweg, wie dieser Fall leider gezeigt hat - das ist zumindest unsere Meinung!

 

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