Bitte beachten Sie: Dies ist eine engmaschig dokumentierte Fallbeschreibung, wir können und dürfen aber keine Beratung machen!


Das Verfahren vor dem Landessozialgericht Niedersachsen

Achtung: Neu aufgefundenes Gutachten gibt der Klägerin recht!

Das neu aufgefundene Gutachten des medizinischen Dienstes der Rentenversicherung gibt der Klägerin eindeutig recht!

Am 25.11.2011 fand die Klägerin bei nochmaliger gründlicher Sichtung der Gerichtsakten ein Gutachten des medizinischen Dienstes der Rentenversicherung, daß am Ende des Widerpsruchsverfahrens vom medizinischen Dienst der Rentenversicherung unter Berücksichtigung aller Fakten erstellt wurde und der Klägerin ein nicht vorhandenes Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt attestiert - warum haben sowohl die Rentenversicherung als auch die ´erkennenden`(!) Richter dies ´übersehen`?!

Nach den jetzt vorliegenden Informationen war die Ablehnung Erwerbsminderungsrente durch die Rentenversicherung rechtswidrig, der Prozeß hätte gar nicht geführt werden dürfen/müssen: Die Rentenversicherung wird erklären müssen, warum sie dem medizinischen Gutachten ihres eigenen medizinischen Dienstes nicht gefolgt ist und auch den Therapeuten der Klägerin nicht befragt hat, wie dies vom medizinischen Dienst der Rentenversicherung gefordert worden war!

Lesen Sie dazu auch die Einleitung im Kapitel ´Das Verwaltungsverfahren`, im Kapitel ´Beweise`ist der Text des Gutachtens im Wortlaut wiedergegeben (Beweis 2).



Das Verfahren vor dem Sozialgericht Oldenburg

"Bis FMS-Patientinnen zur Reha-Maßnahme oder zur Begutachtung im Rentenverfahren gelangen, liegt fast ohne Ausnahme das Chronifizierungsstadium III vor."

(Vergleichen Sie hierzu bitte auch das Kapitel ´Sozialmedizinische Begutachtung und Gutachten durch die Rentenversicherung`, wo eine entsprechend umfangreiche und überaus kritische Auseinandersetzung mit den Positionen der Deutschen Rentenversicherung und des Bundesversicherungsamtes in Bonn (BVA) erfolgt. Der Text stammt aus 2007 und wurde zuletzt 2011 überarbeitet.)


Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgericht Oldenburg

Gegen das Ihrer Meinung nach in materieller und formaler Hinsicht rechtswidrige und im Übrigen auch ungerechte, per einfachen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg ergangene Urteil legte die Klägerin fristgerecht durch ihren Anwalt K. Berufung ein.

 

Im wesentlichen konzentriert sich die Berufungsschrift ihres Anwalts auf die Rüge der Tatsache, dass das Urteil des SG Oldenburg in formeller Hinsicht schon deshalb rechtswidrig ist, weil der Fall keineswegs in sachlicher und rechtlicher Hinsicht einfach und ohne besondere Schwierigkeiten zu entscheiden war und daher nach dem geltenden Sozialgerichtsgesetz nicht per einfachen Gerichtsbescheid entschieden werden dufte.

 

Des weiteren konzentriert sich die Berufung auf das Gutachten des von der Klägerin nach § 109 SGG  beigezogenen Experten für Fibromyalgie Dr. W. und führt aus, dass dieses Gutachten aufgrund der erforderlichen und zugrundeliegenden ausgwiesenen Erfahrung, seiner viel umfassenderen und fundierteren Untersuchungen der Probandin und nicht zuletzt aufgrund der besonderen Kompetenz des Gutachters Dr. W. den Gutachten der Beklagten (also BfA/DRV Bund)und auch der Gerichtsgutachterin in jeder Hinsicht überlegen sei und das Landessozialgericht dieses daher auch zur Grundlage seiner Entscheidung machen möge.

 

Leider hatte der Anwalt der Klägerin Erika entgegen ihrer mehrmaligen Aufforderung  ihre ausführliche schriftliche Begründung Ihrer Besorgnis der Befangenheit gegenüber der Gerichtsgutachterin Dr. Sabine Sörries/Bad Bentheim.  sowie an der konkreten Durchführung der Begutachtung durch die Gerichtsgutachterin Frau Dr. S. nicht an das Sozialgericht weitergereicht, auch keinen diesbezüglichen Beweisantrag gestellt, was aber notwendig gewesen wäre, um das Gerichtsgutachten wirksam in Frage zu stellen,  sodaß das Sozialgericht Oldenburg ebenso wie das LSG Niedersachsen sich weiterhin auf ein Gutachten berufen konnten, das ebenso aufgrund der einseitigen Vorabinformation der Gutachterin wie auch aufgrund der äußerst mangelhaften Begutachtung normalerweise hätte abgelehnt werden  müssen. Insofern trifft den Anwalt Erikas eine erhebliche Mitschuld an dem desaströsen Ausgang des Verfahrens!

 

"Das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen ist (.....)von außerordentlicher Bedeutung, entscheidet es doch in aller Regel über den Ausgang des Rechtstreites in der jeweiligen Instanz." (vgl. hierzu www.docslaw.de/ ) Weiter unten:  "Die Besorgnis der Befangenheit des Gutachters ist der in der Praxis wichtigste Ablehnungsgrund." Gerade in diesem Fall hätte eine diesbezügliche Rüge des Rechtsanwaltes von Erika R. sicher große Aussicht auf Erfolg gehabt, da durch den gesamten Verlauf des Verfahrens (Nichtweiterleitung positiver Gutachten an die Gerichtsgutachterin usw.) sowie durch das konkrete Verhalten der Gutachterin vor, während und nach der Begutachtung genügend Ansatzpunkte vorhanden waren, die Besorgnis der Befangenheit fundiert zu begründen!

 

Da der Anwalt der Klägerin es aber trotz mehrfacher telefonischer und schriftlicher Aufforderung versäumte, diese Rüge vorzutragen, konnte sich das Sozialgericht Oldenburg ebenso wie später das LSG Niedersachsen unwiedersprochen auf das äußerst mangelhafte Gutachten der Gutachterin Dr. S. berufen!

In diesem Kontext konnte auch das erheblich fundiertere Gutachten des von der Klägerin nach § 109 hinzugezogene Gutachters Dr. W., das ja wie oben dargestellt zu einem völlig anderen Ergebnis kommt, nicht mehr Abhilfe schaffen:

"Nur der gezielte Angriff des entsprechenden Gutachtens kann gegebenenfalls zum Erfolg führen. Die Erstellung eines Gegengutachtens macht dagegen wenig Sinn, solange das erste Gutachten nicht ausgehebelt ist. Ein 1:1 wie beim Fußball gibt es im Gutachterstreit nicht."

(siehe hierzu www.docslaw.de ).

Über einschlägige Kenntnisse dieser Rechtslage konnte weder Erika R. noch ihr Ehemann verfügen, außerdem konnte die Klägerin davon ausgehen, dass ihr ANwalt die notwendigen Schritte unternommen hatte!

Durch dieses entscheidende Versäumnis des Fachanwaltes von Erika R. ist also eine wahrscheinlich Prozeßentscheidende Unterlassung von dem Fachanwalt K. zu verantworten!

Dies unterstellt allerdings, dass die Richter des LSG Niedersachsen tatsächlich unvoreingenommen waren - leider darf dies nicht angenommen werden, wie das Verfahren deutlich macht! 

 

Dennoch: Nachdem Erika R. volle Gewißheit darüber erlangt hatte, dass ihr ANwalt entgegen seinem Auftrag ihre Stellungnahme zur fragwürdigen Begutachtung durch die Gerichtsgutachterin Dr. S. nicht weder an das Sozialgericht noch später jedenfalls an das LSG weitergeleitet hatte, hatte Erika ja dem LSG 10 Tage vor der anberaumten nichtöffentlichen Verhandlung ihre mehrfachen Schreiben, indem sie ihre Besorgnis der Befangenheit gegenüber der Gerichtsgutachterin schriftlich geäußert hatte, per Eilboten dem LSG zugeschickt! Das LSG Niedersachsen war also bei Urteilsverkündung über diesen Umstand, d.h. die schriftlich begründete Besorgnis der Befangenheit gegenüber der Gerichtsgutachterin informiert worden, hat aber darauf verzichtet, die Klägerin hierzu zu befragen: Der Klägerin wurde hier also eindeutig das rechtliche Gehör verrweigert!

 

Aus den Gesamtumständen war ja ersichtlich, dass der Anwalt der Klägerin ein Versäumnis zu verantworten hatte - dem Landessozialgericht Niedersachsen paßte dies aber ganz offensichtlich hervorragend ins Konzept, auch hier sah es keine Veranlassung, den Sachverhalt zu klären! 

Obwohl also dem LSG Niedersachsen bei Urteilsverkündung die schriftlich begründeten Einwände der Klägerin gegenüber der Gerichtsgutachterin bekannt waren, fundiert es sein Urteil ganz wesentlich auf dieses äußerst zweifelhafte Gutachten!

Auch dies ist natürlich eine offene Mißachtung der Person und der berechtigten Interessen der Klägerin, deren Einwände aufgrund der schuldhaften Unterlassung ihres Anwaltes einfach als nicht existierend behandelt wurden!

 

Da das LSG Niedersachsen offiziell einfach keine Kenntnis von den schriftlichen Einwändungen der Klägerin gegen die Gerichtsgutachterin Dr. S. nimmt, sondern sein Urteil auf den fragwürdigen " Erkenntnissen" der Gerichtsgutachterin Dr. S. fundiert, unternimmt es in seinem Urteil den Versuch, das Gutachten des Fibromyalgie-Experten Dr. W. inhaltlich zu widerlegen, und zwar aufgrund seiner eigenen, real nicht vorhandenen Sachkenntnis zum Problemkomplex ´Fibromyalgie` sowie mithilfe von theoretischen Rückschlüssen und zweifelhaften Deduktionen,  die bei einer korrekten Verfahrensführung gar nicht möglich gewesen wären!

 

Hätte das LSG Niedersachsen die Klägerin mit seinen Vermutungen bezüglich ihrer angeblich mangelnden eigenen Therapiebemühungen konfrontiert und die Klägerin Erika ordnungsgemäß vor Urteilsverkündung dazu  befragt, das heißt seiner Verpflichtung der unparteiischen Amtsermittlung im Sozialgerichtsverfahren (§ 103 SGG) gefolgt, hätte es natürlich schnell feststellen können, das Erika umfangreiche eigene Initiativen ergriffen hatte, um ihre Krankheit zu therapieren! Diese Initiativen konzentrierten sich anfangs auf die Erprobung aller bei Rheuma als wirksam bekannten Medikamente, später orientierte sich die Klägerin zusehends auf alternative Heilverfahren, die die Eigenaktivität der Patienten erfordern....

 

Doch da die Richter des LSG Niedersachsen in dieser Krankheit in keiner Weise sachkundig sind oder aber umgekehrt Ihr Wissen um die zumeist  geringe Wirksamkeit schulmedizinischer Therapieansätze "vergessen", andererseits offenbar gar nicht erst Zweifel aufkommen lassen wollten an dem über jede Kritik erhabenen Verwaltungsverfahren, müssen sie bei der Widerlegung des Gutachtens auf falsche Tatsachenbehauptungen zurückgreifen, um ihrer Argumentation zumindest einen oberflächlichen Anschein von Logik zu geben.

 

Nahezu alle Behauptungen, auf die die Argumentationsketten der Richter des LSG Niedersachsen basieren, beruhen auf Falschbehauptungen, d.h. auf falschen Annahmen, die bei auch nur minimaler eigener Ermittlungstätigkeit des LSG ausgeschlossen gewesen wären!

Daher besteht das Urteil fast ausschließlich aus einer Aneinanderreihung von Behauptungen, die sich mit der AKtenlage nicht begründen lassen und schon einer oberflächlicher Überprüfung nicht standhalten können - nur leider ist hier auch eine oberflächliche rechtliche Überprüfung des Urteils nicht möglich, weil das LSG eine Revision ausgeschlossen hat!

 

Allein die Tatsache, dass das Gutachten, auf dem das Urteil des LSG im wesentlichen basiert zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung ziemlich genau bereits 4 Jahre alt ist (!) und das LSG danach keinen einzigen Arzt nochmals befragt hat (!), stellt die Rechtmäßigkeit des LSG-Urteils massiv in Frage!

 

Dazu hat das LSG Thüringen in seinem Urteil vom 18.8.2003 bereits ein ganz eindeutiges Urteil gefällt (L 6 RJ 328/03 LSG Thüringen) :

 

" Sind zum Zeitpunkt der Sitzung 22 Monate seit der Untersuchung und Feststellung eines gesundheitlichen Zustandes des Klägers durch Gutachten vergangen, muß sich das Gericht gedrängt fühlen, im Rahmen der Amtsermittlung (§ 103 SGG) eine - mögliche - Veränderung des Gesundheitszustandes der Klägerin zu überprüfen und zwar vor allem durch Einholung von aktuellen Befundberichten der behandelnden Ärzte. Diese dienen vor allem der Überprüfung, ob Anhaltspunkte für weitere medizinische Ermittlungen (Z. B. Gutachten) bestehen."

In seiner Begründung führt das LSG Thüringen dazu unter anderem aus:

 

" Die Behauptung des Sozialgerichts, der Kläger könne trotz seiner Erkrankungen noch am Erwerbsleben teilnehmen und sei in der Lage, leichte körperliche Arbeiten in wechselnder Körperhaltung sechs Stunden und mehr zu verrichten, konnte lediglich mit dem Gutachten des Dr. K. belegt werden. (Dieses medizinische Gutachten war zum Zeitpunkt der Schlußverhandlung aber bereits 22 Monate alt - Anmerkung des Verfassers). Aktuelle Unterlagen lagen nicht vor. Die Behauptung zum aktuellen Gesundheitszustand des Klägers beinhaltet damit eine vorweggenommene Beweiswürdigung und einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 103 SGG." Und weiter:

 

" Da das Sozialgericht damit das aktuelle Leistungsvermögen des Klägers aufgrund eigener Sachkunde beurteilt hat, hätte es zudem mitteilen müssen, aufgrund welcher Erkenntnisse und Erfahrungen diese beruht

(Verstoß gegen § 128 SGG). Dies ist nicht geschehen."

(Urteil des LSG Thüringen vom 18.8.2003)

 

Hier ist der Fall ähnlich gelagert wie der des vom LSG Thüringen verhandelte Fall. Hier hat das LSG Niedersachsen einen ähnlichen Fehler begangen, den das LSG Thüringen mit Recht an dem Urteil der 1. Instanz gerügt hat, allerdings mit weiteren gravierenden Unterschieden: Während das LSG Thüringen bereits bei einem Zeitraum von 22 Monaten begründet davon ausgeht, dass ein unzulässiger Verstoß gegen maßgebliche Paragraphen des Sozialgerichtsgesetzes vorliegt und daher den Fall komplett an die 1. Instanz zurückverweist (!), findet das LSG Niedersachsen nichts dabei, trotz eines inzwischen vergangenen Zeitraumes von genau 48 Monaten, ohne nochmalige Befragung eines weiteren Arztes sein wahrheitswidriges und die Klägerin persönlich herabsetzendes und beleidigendes Urteil zu fällen!

 

De Facto haben wir hier eine rechtliche Situation vorliegen, wo das Vorbringen der Klägerin über zwei Instanzen systematisch ignoriert oder uminterpretiert wurde. In der ersten Instanz (Sozialgericht Oldenburg) wurden vier Gutachten ignoriert bzw. uminterpretiert und entstellend zitiert (Dr. L. von 2003 und von 2005, Dr. J. von 2005 und Dr. W. von 2006), in der zweiten Instanz wurde auf diese Gutachten nur im Falle Dr. W. überhaupt noch Bezug genommen, während  das Gutachten von Dr. J. (2005) und Dr. L. von 2003 für das LSG Niedersachsen gar nicht mehr existiert, während das Gutachten Dr. L. von 2005 nur selektiv und sachlich nachweiselich falsch interpretiert wird: So behauptet das LSG Nierdersachsen sachlich falsch, die Klägerin Erika habe keine ernsthaften Therapieversuche unternommen!

 

Diese Behauptung läßt sich schon mit der vom LSG vielzitierten Aktenlage nicht belegen: Seit Beginn ihrer Erkrankung (1997) hat die Klägerin folgende, aus den Krankenakten zu entnehmende Heilungsversuche unternommen:

Bereits 1997 eine Kernspintomographie und eine Magenspiegelung.

Zwei jeweils einwöchige stationäre Krankenhausaufenthalte (einmal mit Bauchspiegelung) in W. wegen Gastrointestinalen Störungen und Schmerzen, zwei ambulante Darmspiegelungen und weitere zwei Magenspiegelungen wg. der gleichen Beschwerden.

Des weiteren ein dreiwöchiger Krankenhausaufenthalt in der Rheumaklinik Bad Bramstedt zur Diagnose-Bestätigung und Therapieentwicklung, eine fast zweijährige Psychotherapie bei Dr. J. aus L.

Des weiteren nicht zu vergessen von 1997 bis 2003 drei jeweils mehrwöchige Reha-Aufenthalte in Bad Gandersheim, Bad Nenndorf und in Bad Bramstedt.

Vor allem während der jeweils mehrwöchigen Rehabilitationsmaßnahmen in den jeweiligen Kliniken wurde sehr zahlreiche starke Medikamente an Erika erprobt, allesamt mit sehr wenig bis gar nicht vorhandener befriedigender schmerzstillender Wirkung, dafür aber mit zahlreichen Nebenwirkungen. Daher wurde von Seiten der Rehakliniken nicht die Einnahme dieser starken Schmerzmittel, sondern physiotherapeutische Maßnahmen, Maßnahmen zur Streßreduktion und ggf. physiotherapeutische Maßnahmen empfohlen!

 

Genau diesen Ratschlägen ist die Klägerin Erika R. auch gefolgt, aber das hat das LSG Niedersachsen bewußt oder unbewußt, vorsätzlich oder fahrlässig nicht ermittelt, obwohl eine an die Klägerin gerichtete einfache Frage hierzu dies aufgeklärt hätte!

Stattdessen macht das LSG erst in seinem Urteil der Klägerin zum Vorwurf, sie habe nicht genügend rezeptpflichtige Medikamente und Therapien probiert!

 

 

Doch während das LSG Niedersachsen einerseits sich lediglich auf die Aktenlage bezieht und keinerlei eigene Ermittlungen anstellt, geht es auch bei der Feststellung von Sachverhalten hinsichtlich der Therapiebemühungen der Klägerin völlig einseitig zugunsten der Beklagten, also der DRV Bund davon aus, dass die Klägerin keinerlei eigene ernstzunehmende Therapiebemühungen an den Tag gelegt hat und auch keine starken Schmerzmittel ausprobiert hat!

Dass die Akten genau das Gegenteil aussagen, nämlich das die Klägerin unter ärztlicher Kontrolle während ihrer Rehamaßnahmen umfangreiche Versuche mit allen möglichen Schmerzmitteln unternommen hatte, läßt das LSG unter den Tisch fallen!

´"Im Gegenteil muß der Senat nach Aktenlage von nur wenig intensiven und ganz kurzfristigen Therapieversuchen ausgehen. Danach sind weder eine konsequente Folge von Behandlungsversuchen unter Austesten verschiedener, unterschiedlicher hochwirksamer Medikamente (.....) durchgeführt worden." (Urteil des LSG, S. 10)

 

Dies ist eine falsche Tatsachenbehauptung, dessen sich das LSG bei nur oberflächlichem AKtenstudium hätte klar sein können und müssen: Rehamaßnahmen dienen ja genau dazu, diese Therapien zu erproben, um den Probanden verbindliche Empfehlungen für weitere therapeutische Maßnahmen mit auf den Weg zu geben, was auch während dieser drei jeweils mehrwöchigen Therapien ausgiebig geschehen ist!

 

Selbstverständlich wurden ebenso während des von der Klägerin selbst initiierten  Aufenthaltes in der Rheumaklinik Bad Bramstedt wie während der beiden Rehamaßnahmen in Bad Nenndorf und in Bad Bramstedt alle

üblichen Schmerzmittel bei Erika ausgetestet!

In der Rheumaklinik Bad Bramstedt, in Bad Nenndorf sowie in geringerem Umfang auch in der psychosomatischen Klinik Bad Bramstedt, weil hier bereits zu Recht als Fakt unterstellt wurde,  dass die Klägerin auf starke Schmerzmittel nicht gut ansprach und Schaden und Nutzen in keiner sinnvollen Relation standen, wurden nahezu alle relevanten und üblichen Schmerzmittel sowie auch Rheumamittel und Antidepressive ausprobiert!  

 

Im Urteil des LSG Niedersachsen wird Erika wahrheitswidrig vorgeworfen, sie habe so gut wie keine Rezeptpflichtigen Medikamente eingenommen, was wie die allermeisten Behauptungen des LSG-Urteils sachlich falsch ist und auch sehr leicht mit den Akten widerlegt werden kann! 

" Danach sind weder eine konsequente Folge von Behandlungsversuchen unter Austesten verschiedener, unterschiedlich hoch wirksamer Medikamente (.....) durchgeführt worden." (Urteil LSG S. 10) Diese Behauptung des LSG entbehrt jeder realen Grundlage, aus den Akten ist unschwer anderes zu entnehmen: 

Medikamente, die von Erika in der Rheumaklinik Bad Bramstedt, wohin Sie auf ausdrücklichen eigenen Wunsch überwiesen wurde, ausprobiert wurden:

Amiltriptilin, ein bewährtes Antidepressiva, das nicht nur gegen Depressionen, sondern auch bei Schlafstörungen in geringer Dosierung eine gewisse Wirkung bei akzeptablen Nebenwirkungen zeigt. Leider wurde dieses Medikament in Bad Bramstedt viel zu hoch dosiert, sodaß die massiven Nebenwirkungen Erika nahezu außer Gefecht setzten und das Medikament leider wieder abgesetzt werden mußte. Später wurde Erika von dem Experten Dr. W. empfohlen, dieses Medikament mit einer Anfangsdosierung von lediglich einem Tropfen anzuwenden, nun mit überraschend positvem Erfolg: Erika nimmt dieses Medikament in einer Dosierung von drei bis maximal fünf Tropfen bis heute, es hat zudem eine leichte Wirkung gegen Erikas zahlreiche Allergien!

Natürlich ist dieses Medikament rezeptpflichtig!

 

Ximowan zur Kurzbehandlung von Schlafstörungen. Das Medikament war aber zu stark und hatte zu zahlreiche unangenehme Nebenwirkungen, daher wurde die Therapie in Absprache mit den Ärzten wieder abgesetzt.  

 

Als weitere Maßnahme suchte Erika unter anderem auch die Schmerztherapeutin Frau B. aus L. auf. Diese schlug neben Akkupunktur, TCM, Tuina und QiGong auch eine Pharmakotherapie vor.

Frau B. diagnostizierte einen aktuellen Schmerzscore (VAS) von 8 auf einer Skala von 8-10. Dies ist ein vergleichsweise sehr hoher Wert und widerlegt gleichfalls die Behauptungen des LSG, die Schmerzen könnten ja nicht so schlimm sein! Auch die damit begründete Behauptung des LSG, der Leidensdruck könne nicht hoch sein, weil ja die Schmerzen nicht groß seien, lassen sich aus den AKten jedenfalls nicht erhärten - diese sagen überwiegend genau das Gegenteil!

 

 Selbst ein Gutachten der Beklagten,  nämlich der Psychosomatischen Klinik Bad Bramstedt spricht ja von einem ´sehr hohen Beeinträchtigungserleben aufgrund der Schmerzen und der Erschöpfung`!

 

Doch da die Schmerztherapeutin B. die von Erika selbst zu tragenden Kosten für eine Schmerztherapie auf über 5000 Euro veranschlagt und Erika ohnehin durch ihre Krankheit kostenmäßig sehr stark belastet war, verzichtete sie auf eine Therapie bei Frau B.

Hier spielte auch ein weiterer Umstand eine Rolle: Eine gerade stattgefundene Therapie der Schwiegermutter der Klägerin mit beinahe tödlichem Ausgang veranlaßte die Klägerin, die Dienste der Schmerztherapeutin B. nicht in Anspruch zu nehmen!

  

WÄhrend der Rehamaßnahme in der Rheumaklinik Bad Nenndorf nahm Erika unter ärztlicher Kontrolle und Therapie folgende weitere Medikamente ein:

Flupirtin Schmerizmittel mit breitem Wirkungssprektrum bis zu sehr starken Schmerzen, ein richtiger Hammer, hatte aber praktisch keine Wirkung, aber unangenehme Nebenwirkungen! Natürlich Rezeptpflichtig!

 

Voltaren plus gleichfalls ein starkes bis sehr starkes Schmerzmittel, wird nur verschrieben bei starken bis sehr starken Schmerzen, wird vor allem bei schmerzhaften Krebserkrankungen eingesetzt. Gleichfalls mit vielen Nebenwirkungen, aber wenig Wirkung. Wurde daher wieder abgesetzt. Natürlich rezeptpflichtig! 

 

Rufecoxibi Selektiver Cox2 Hemmer, gehört zur Gruppe der Nichtsteroidalen Antirheumatika, zur Behandlung von rheumatischen Erkrankungen und Schmerzen. Hatte deutliche Nebenwirkungen, aber praktisch keine positiven Wirkungen (25 mg), wurde daher gleichfalls nicht über einen längeren Zeitraum bei Erika angewendet. Natürlich Rezeptpflichtig!

Das Mittel kam übrigens wenig später unter seinem bekannteren Namen ´Vioxx` aufgrund seiner in Einzelfällen sogar tödlichen Nebenwirkungen in Verruf und mußte daher vom Markt genommen werden!

 

Stangyl-Tropfen soll bei Depressionen, Schlafstörungen, Ängsten und chronischen Schmerzzuständen wirken, dies war aber leider bei Erika nicht der Fall. Zahlreiche Nebenwirkungen. Natürlich Rezeptpflichtig!

 

Weitere Medikamente, die vom Hausarzt Dr. L. zur Therapie eingesetzt bzw. erprobt wurden: Nebilet (Blutdruck), Dismenalgit (leichte Schmerzen) Mydocalm, Cotrim 960 mg, Celebrex 100 mg, Cystinol, Iberogast (heute rezeptfrei, früher verschreibungspflichtig), Cardiiodoron, Novalminsulfon 500 mg usw.

 

Diese Liste der nachweislich von Erika bei ihrer Therapie eingesetzten Medikamente ist sicher nicht vollständig, ist aber komplett der AKtenlage zu entnehmen und zeigt sehr deutlich, das die Behauptung des LSG Niedersachsen, Erika habe laut Aktenlage keinen nennenswerten Versuch unternommen, ihre Schmerzen mit verschreibungspflichtigen, d.h. wirksamen Medikamenten zu therapieren, von den Akten nicht gestützt wird, im Gegenteil!

 

All dies läßt sich ganz unschwer den AKten entnehmen, das LSG Niedersachsen hat dies aber aus Vorsatz oder Unvermögen oder aus Gleichgültigkeit gegenüber den berechtigten existentiellen Interessen der chronisch kranken Klägerin oder aus einer einseitigen Parteilichkeit zugunsten des Verwaltungsverfahrens "übersehen"!

Allerdings: Nachdem die Klägerin nach endgültigem Abschluß des Verfahrens von Ihrem neuen Anwalt sämtliche Akten erhielt, mußte sie feststellen, dass die DRV Bund die Berichte Ihrer Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation von Bad G. und von Bad N. inzwischen vernichtet hatte! Dies ist allerdings in den Akten vermerkt, sodaß das LSG Niedersachsen diese beiden Rehamaßnahmen von jeweils mehreren Wochen einfach nicht zur Kenntnis nahm und mit dieser- dem Gericht bekannten- unvollstänigen Aktenlage sein Gerichtsurteil in Abwesenheit der Klägerin ´nach (unvollstäniger!) Aktenlage` fällte! 

 

Pikant dabei ist die Tatsache, dass die DRV Bund dem Gericht offenbar Akten zur Verfügung stellte, von denen ihr bekannt war, dass sie unvollständig sind ( die Akten der beiden Rehamaßnahmen waren vernichtet worden), während sie gleichzeitig aber dem LSG Niedersachsen Unterlagen zur Verfügung stellte, die aus dem Jahre 1993 stammten und mit dem Gesundheitszustand der Klägerin in keinem Zusammenhang standen: Es handelte sich dabei um Scheidungsakten der Klägerin aus dem Jahre 1993, die mit dem Rentenantrag der Klägerin in keinerlei Zusammenhang stehen, aber vom Familiengericht mit einem ´Vertraulich`-Vermerk versehen waren! Wo bleibt in diesem Fall der Datenschutz? 

 

Nachdem das Landessozialgericht Niedersachsen die Berufungsschrift des Anwaltes erhalten hatte, wurde der BfA die Möglichkeit einer Erwiderung gegeben.

 Die Stellungnahme der BfA konzentrierte sich im wesentlichen auf einen einzigen kleinen Aspekt des von der Klägerin beigezogenen Gutachters Dr. W, nämlich dessen Messung der laktatwerte, mit der er einen Nachweis über den schlechten körperlichen Leistungsstand der Klägerin dokumentierte.

 

Damit bestätigt er übrigens die Einschätzung und diesbezügliche Untersuchung des Hausarztes, der zur Feststellung der Leistungsfähigkeit der Klägerin ebenfalls zu der hierfür üblichen und zuverlässigen Methode der Laktatmessung unter Belastung zurückgegriffen hatte. (S. unten 1. Gutachten Dr. L. )

 

Das Schreiben der BfA zog den Sinn eines sochen Tests in Zweifel, da ja ein geringes körperliches Leistungsvermögen nicht unbedingt eine dahintersteckende Krankheit beweisen müsse, sondern ja auch schlicht das Ergebnis von plötzlicher Faulheit der Klägerin sein könnte (!): Zwar drückt es die DRV Bund etwas eleganter aus, im Kern ist das aber die Entgegnung!

Bei dieser Argumentation "übersieht" die DRV Bund allerdings, dass sie selbst u.a. mit Laktatuntersuchungen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit in Ihren Rehaeinrichtungen wirbt - dadurch gewinnt Ihre Argumentation natürlich nicht an Glaubwürdigkeit!

In ihrem Urteil haben sich die Richter des LSG Niedersachsen dieser Auffassung der DRV Bund angeschlossen! Im Klartext: Wo und insoweit die gehörten Gutachter im Sinne der Beklagten von einer vollen Leistungsfähigkeit der Klägerin im Sinne des SGB sprechen, begnügen sich die Richter nur zu gerne mit dieser Erklärung, Beweise oder Indizien hierfür benötigen sie und fordern sie nicht! Aber immer dort oder insofern, wo Gutachter von einem erheblich eingeschränkten oder aufgehobenen Leistungsvermögen sprechen, ignorieren die beteiligten Gerichte diese Gutachten oder interpretieren diese einfach um! Das dies mit einem Verfassungskonformen, d.h. rechtstaatlichen Prinzipien genügenden fairen und unparteiischen Verfahren nichts mehr zu tun hat, sondern umgekehrt nicht nur rechtswidrig, sondern auch verfassungswidrig ist, liegt auf der Hand! 

 

Insgesamt hatte sich die BfA nicht viel Mühe gegeben, einen ernsthaften Versuch zu unternehmen, das Gutachten wirklich zu widerlegen.

In der Rückschau wird auch klar, warum die BfA/DRV Bund darauf verzichtete, sich ernsthaft und detailliert mit dem Gutachten auseinanderzusetzen: Offenbar war sich die BfA/DRV Bund bereits ganz sicher, das Verfahren zu gewinnen - inzwischen ist deutlich gworden, dass dies wenig mit dem Gesundheitszustand der Klägerin, aber viel mit der einseitigen Ausrichtung der beteiligten Gerichte zugunsten der Beklagten zu tun hat.... 

Wir möchten hier keinen Spekulationen nachgehen, woher die DRV Bund dies schon im voraus ahnen konnte, denn auch an der Qualität ihrer Gutachten sowie des fragwürdigen Gerichtsgutachtens kann es nicht gelegen haben.....

 

Eher macht schon der Rekurs auf das Urteil des Sozialgericht Oldenburg einen Sinn, das an dem Verwaltungsverfahren keine Zweifel hatte - offenbar ist auch das LSG so fest von der Untadeligkeit des Verwaltungsverfahrens überzeugt, dass auch noch so viele und noch so fundierte Gutachten der Klägerin dieses buchstäblich unerschütterliche Vertrauen nicht ins Wanken bringen kann! Nur: Wozu dann ein Gerichtsverfahren, wenn beide Instanzen ohnehin nicht die Absicht haben, das Vorbringen (die Beweise) der Klägerin in irgendeiner Weise zu berücksichtigen? Ein Verfahren macht keinen Sinn mehr, wenn die beteiligten Instanzen ohnehin eine vorgefaßte Meinung haben und nicht gewillt sind, dem Vorbringen der Gegenseite Gehör zu schenken!

 

Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber ja schließlich dem ´rechtlichen Gehör`, d.h. der Verpflichtung der Gerichte, sich mit dem Vorbringen aller beteiligten Parteien ernsthaft auseinanderzusetzen, Verfassungsrang eingeräumt!

Hier haben die beteiligten Gerichte als rechtliche Kontrollinstanz von Verwaltungshandeln eindeutig versagt!

 

Das LSG Niedersachsen verkündet in seinem Urteil: "Entweder ist ein Fybromaylgiesyndrom überhaupt durch Medikamente oder durch Physiotherapie besserbar. Dann wäre es im eigenen Interesse der Klägerin sinnvoll, zunächst die Leistungen der Krankenversicherung auszuschöpfen, was erkennbar nicht geschehen ist." (!) Urteil S. 11

 

Der Klägerin wird hier zum Vorwurf gemacht, sie habe sich vorschnell mit Medikamenten therapiert, die nicht rezeptpflichtig und damit offenbar nach Meinung des Gerichts  unwirksam seien, statt die üblichen Medikamente und Therapien auf Kosten der Krankenkasse erprobt und angewendet zu haben! 

Aus den Akten geht aber deutlilch erkennbar hervor, das genau das Gegenteil der Fall ist!

Innerhalb von 8 Jahren hat die Klägerin laut Aktenlage 3 stationäre Krankenhausaufenthalte, drei Rehamaßnahmen, eine fast zweijährige ambulante Psychotherapie, eine Kernspintomographie, zwei Darmspiegelungen, drei Magenspiegelungen und weitere unangenehme weil invasive Untersuchungen (Herzkatheteruntersuchung usw) auf sich genommen, ein Großteil davon auf Eigeninitiative! Darüber hinaus hat sie etwa 6 verschiedene zusätzliche Fachärzte aufgesucht, seit ca. 2001 erhielt sie bis vor wenigen Monaten regelmäßig zweimal wöchtentlich Lymphdrainage - das alles auf Kosten der Krankenkasse selbstverständlich!

 

Hat der 10. Senat des LSG Niedersachsen dies alles übersehen?

Das ist eigentlich kaum denkbar und auch nicht mit "Arbeitsüberlastung" erklärbar oder gar entschuldbar!

 

Nirgendwo wird übrigens erwähnt, dass die Klägerin ja schon aufgrund der Tatsache, dass sie eine höchst traumatische Kindheit und Jugend hatte (s.o.) einen hohen Leidensdruck hatte, dass sie ja bereits Anfang der 80er und Anfang der 90er Jahre unter einer damals unerklärlichen Schmerzstörung litt, ohne allerdings trotz der redlichen Bemühungen des damaligen Hausarztes wirksam therapiert zu werden!

 

 Dies geht möglicherweise nicht aus den Akten hervor, der von Erika nach § 109 beigezogene Gutachter Dr. W. hat dies aber agbefragt und entprechend berücksichtigt.  

Auch der von Erika fast zwei Jahre lang konsultierte Psychologe Dr. J. hat dem Rechnung getragen, indem er Erika allein aufgrund dieser langdauernden Traumatisierungen und damit einhergehenden Erschöfungen und Depressionen eine gegenwärtig gar nicht vorhandene und zukünftig nur halbe Arbeitsfähigkeit bescheinigt - wohlgemerkt unter rein psychologischem Aspekt, die physische Begleitsymptomatik hat der Therapeut dabei bewußt nicht bewertet und auch nicht bewerten dürfen! 

 

Wäre das LSG Niedersachsen seiner Pflicht der Amtsermittlung und der absoluten Neutralität gewissenhaft nachgekommen, hätte es zu einer völlig anderen Tatsachenfeststellung kommen müssen und demzufolge natürlich auch zu einem völlig anderen Urteil!  

 

1. " Aufgrund ders Ergebnisses der medizinischen Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin mit ihrem Restleistungsvermögen noch in einer Vielzahl auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorkommender Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann, wie alle gehörten Sachverständigen und Gutachter - mit Ausnahme von Dr. W., auf dessen Aussage zurückzukommen sein wird, - nachvolllziehbar aufgrund der von Ihnen erhobenen Befunde und der Schilderungen der Klägerin angenommen haben." Urteil LSG Niedersachsen, S. 7 

 

Dies ist die Unwahrheit: Keineswegs alle Gutachten, wie das LSG behauptet, sondern lediglich die Gutachten der Beklagten behaupten dies, das heißt die der BfA/DRV Bund.

Im Umkehrschluß bedeutet diese Aussage: Es wurden nur diejenigen Sachverständigen und Gutachten gehört, die die Interessen der Beklagten vertreten, während alle anderen nicht gehört wurden!

 Allerdings wurden alle diesbezüglichen Gutachten, die eindeutig für das Rentenbegehren der Beklagten sprechen, ignoriert und ggf. auch noch in ihr Gegenteil verkehrt.

 

Zitat Sozialmedizinisches Gutachten Dr. Lindenthal (2003):

" In den 4 Jahren habe ich glaubhaft die körperliche und psychische Leistungsfähigkeit der Patientin beobachten können und bezweifle massiv, dass Frau R. aus eigener Kraft ihren Lebensunterhalt finanzieren kann. Wir sind für jede Therapieanregung dankbar, aber hausärztlicherseit halte ich die Verminderung der sozialen Belastungen als einen wichtigen Baustein in der dringend notwendigen Streßreduktion bei dem üblicherweise sehr schwer zu behandelnden Krankheitsbild."

Und, weiter oben: " Die Belastbarkeit der Patientin ist dauerhaft derart eingeschränkt, dass geringfügige Hausarbeiten (z.B. Bügeln)bereits zu massiver körperlicher Erschöpfung führt und deshalb nur mit Pausen zu bewältigen sind (Ergometrie: bis 50 Watt bei 3 Min. belastbar, keine kardialen Insuffizienzzeichen)."

Und: " Die Diskrepanz zum äußeren Erscheinungsbild und einer zu bewältigenden kurzfristigen Untersuchungssituation dürfen aber die langfristige Beeinträchtigung nicht kaschieren: Ich halte leider keine wirksame Therapie mehr für denkbar, zumal Frau R. sehr um Heilungsoptionen und Therapieoptionen bemüht ist."

 

 Hier betont der Hausarzt also ganz unmißverständlich die Tatsache der vielfachen Therapiebemühungen der Klägerin!

Zitate sozialmedizinisches Gutachten Dr. L., Facharzt für Allgemeinmedizin, Betriebsmedizin, Chirotherapie, Lehrbeauftragter der Medizinischen Hochschule Hannover vom 29.09.2005 (Dieses Gutachten wurde vom Sozialgericht Oldenburg angefordert, aber erst nach mehrfachen Anmahnungen nach einem Jahr vergütet:  

" Auf den folgenden Seiten habe ich die Originaleintragungen der Konsultationen seit meinem Erstgespräch am 16.2.2000 zusammengefasst, absichtlich unkorrigiert (.....)(Es handelt sich um über 80 Konsultationen - d.Verf.)

Sie können daraus die vielen, leider mehr oder weniger hilfreichen Therapieversuche ersehen, aber auch die fehlende Belastbarkeit von Frau R., die immer wieder die körperlichen Beschwerden nach geringer Anstrengung beschreibt.

Ich kann aus meiner Erfahrung keine reale Arbeitsfähigkeit konstatieren.

(......) Nach monatelanger Psychotherapie kommt auch der ´Fachmann` (gemeint ist der Dipolom-Psychologe Dr. J., den die Klägerin insgesamt über einen Zeitraum von ca. 2 Jahren Konsultiert hatte - d. Verf.) zu dem Schluß, dass die depressive Komponente allenfalls reaktiv, infolge der Erkrankung, aber nicht ihre Ursache sein kann....."  

 

Davon, das alle gehörten Sachverständigen und Gutachter von einer noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit im Sinne des Gesetzes sprechen, kann keine Rede sein, dies ist eine sachlich offensichtlich falsche und unwahre Behauptung! Vielmehr sprechen 4 (vier!) Gutachten genau im Gegenteil von einem aufgehobenen Leistungsvermögen!

In dem Gutachten des Sachverständigen Dr. J. heißt es wörtlich:

" Frau R. (......)befindet sich seit dem 25.08.03 bei mir wegen einer Somatisierungsstörung ICD-10 F45.0 in psychotherapeutischer Behandlung. Ich halte die Patientin zum gegenwärtigen Zeitpunkt, aufgrund ihres Erschöpfungszustandes nach Depression, für nicht arbeitsfähig.

Prognostisch benötigt die Patientin bis Ende 2005 eine Genesungsphase, die therapeutisch begleitet wird, u.a. mit dem Ziel der Arbeitsfähigkeit. Ab Januar 2006 halte ich die Patientin für eingeschränkt arbeitsfähig, was eine Arbeitsfähigkeit von 4 Stunden (Halbestelle) täglich umfasst." Gutachten des Diplom-Psychologen Dr. J. vom 28.09.2005

 

Das LSG Niedersachsen, dessen Aufgabe ja nicht die Bewertung der Leistungsfähigkeit der  Klägerin in einem abstrakten Sinn ist - dazu ist es gar nicht in der Lage, weil ihm die medizinische Sachkenntnis fehlt(!), - sondern der Leistungsfähigkeit der Klägerin im rechtlichen Sinne - d.h. kann die Klägerin noch unter den allgmeinen Bedingungen des Arbeitsmarktes nur weniger als drei, ´zwischen drei und sechs Stunden oder aber 6 Stunden oder mehr arbeiten zu bewerten hat, bewertet das in dieser Hinsicht ganz eindeutige Gutachten des Sachverständigen Dr. W.  einfach um, ohne sich um Tatsachen zu scheren:

 

" Mit dieser Einschätzung (nämlich der vom LSG Niedersachsen behaupteten Arbeitsfähigkeit der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für leiche Tätigkeiten für mehr als 6 Stunden- d. Verf.) befindet der Senat sich auch in Übereinstimmung mit den Ergebnissen des Gutachtens des auf Antrag der Klägerin von dem Sozialgericht gehörten Sachverständigen Dr. W. Auch dieser Sachverständige hält die Klägerin zur Verrichtung von körperlich leichten Tätigkeiten in der Lage."

 

Dies ist die Unwahrheit, denn der Gutachter behauptet genau das Gegenteil der Unterstellungen des Gerichts und beantwortet im übrigen damit nur die Beweisfragen des Sozialgerichts Oldenburg:

" Abschließende Burteilung der erhobenen Befunde in Anlehnung an die Beweisfragen: 

 2. a) Die Klägerin ist nur noch in der Lage leichte körperliche Tätigkeit ohne Gefährdung ihrer Gesundheit zu verrichten. (.....)

Im allgemeinen Arbeitsfeld ist eine Tätigkeit nur mit weniger als 3 Stunden zu verrichten. Hierfür spricht die Schwere der Schmerzstörung, die ausgeprägten Schlafstörungen, die erhebliche Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit, die umfangreichen vegetativen und funktionellen Störungen sowie die Depressivität/Ängste." Psychosomatische Gutachten Dr. W. vom 13.07.2006 S. 26

 

Das Landessozialgericht hatte zu klären, ob eine Leistungsfähigkeit von weniger als 3 (drei) Stunden= volle Erwerbsminderungsrente,

Zwischen 3 und 6 Stunden = halbe Erwerbsminderungsrente oder

6 Stunden oder mehr = keine Berechtigung einer Erwerbsminderungsrente vorliegen.

Das LSG Niedersachsen suggeriert aber in seinem Urteil, dass es von rechtlicher  Bedeutung wäre, ob und für welche Arbeiten bei einem Leistungsvermögen  von  weniger als drei Stunden die Klägerin noch in der Lage wäre zu arbeiten!

Dies ist aber rechtlich völlig unerheblich und hat das LSG Niedersachsen gar nicht zu interessieren, weil das Sozialgesetzbuch hier ganz klar feststellt: Bei einem Leistungsvermögen von unter 3 Stunden täglich ist eine volle Erwerbsminderungsrente zu gewähren, bei einem Leistungsvermögen zwischen 3 und 6 Stunden eine halbe Erwerbsminderungsrente!

 

Das Sozialgesetzbuch sieht keine Bewertung eines Leistungsvermögens von unter 3 Stunden vor, weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht. Somit bewegt sich das LSG hier in einem ´rechtsfreien Raum`, es spekuliert über Dinge, die es gar nicht zu bewerten hat, während es die zu bewertenden Fakten ignoriert und uminterpretiert!

 Das LSG Niedersachsen versucht hier also, noch dazu in sehr durchsichtiger und recht unprofessioneller Art und Weise Fragen zu beantworten, die rechtlich völlig unerheblich sind und daher in einem Urteil, wo es um die finanzielle Existenz und auch um die soziale Rehabilitation der Klägerin geht, von seiner eigentlichen Aufgabe, nämlich möglichst unvoreingenommen zu urteilen, abweicht und damit rechtswidrig ist!

 

Im weiteren Verlauf der Argumentation, soweit man in diesem Urteil von ernsthafter Argumentation überhaupt noch sprechen kann, unterstellt das LSG Niedersachsen dem Gutachter Dr. W. eine unzulässige Schlußfolgerung, indem es den Leidensdruck der Klägerin in Zweifel zieht! Auf der Argumentation eines angeblich nur geringen Leidensdruckes baut das LSG zu einem wesentlichen Teil seine Argumentation zur Versagung der Erwerbsminderungsrente auf!

 

Dieser Leidensdruck aufgrund einer körperlichen und psychischen starken Überbelastung der Klägerin aufgrund einer seit der frühen Kindheit bestehenden mehrfachen Traumatisierung konstatiert aber nicht nur der Gutachter Dr. W.: traumatisches Erleben des Unfalltodes des Vaters als neunjähriges Kind, Gewalterfahrung durch den verhaßten alkoholkranken Lebensgefährten der Mutter, gefolgt von vielfältigen sozialen und ökonomischen Problemen infolge der permanenten sozialen Überforderung der Klägerin aufgrund einer in sehr jungen Jahren geschlossenen Ehe (Heirat bereits als 17jährige) mit einem Ehemann, der sich bald darauf ebenfalls als Alkoholiker entpuppte:

Den hierauf und auf der zutage tretenden Schmerzerkrankung mit vielfachen vegetativen und funktionellen Begleitsymptomen basierenden Leidensdruck konstatiert ja ebenso der Diplom Psychologe Dr. J. in seinem Gutachten, das aber das LSG Niedersachsen als Ganzes einfach nicht zur Kenntnis nimmt!

 

Sogar die psychosomatische Klinik Bad Bramstedt bescheinigt ja der Klägerin ausdrücklich ein "sehr starkes Beeinträchtigungserleben aufgrund der Schmerzen und der Erschöpfung" (wir haben dies bereits im Kapitel über die erste Instanz zitiert). Selbst die Beklagte konzidiert also einen sehr hohen Leidensdruck, den aber das LSG einfach nicht zur Kenntnis nehmen will! 

 

Die Behauptungen des LSG, das sich so gerne auf die ihm zur Verfügung stehenden AKten beruft, lassen sich also unschwer mit den dem LSG sehr wohl vorliegenden AKten eindeutig widerlegen!

 

 Zwei Gutachten des Betriebsmediziners und Hausartztes der Klägerin, ein weiteres Gutachten des über 2 Jahre behandelnden Psychologen, und schließlich als Gutachten Nr. 4 das Gutachten des Fibromyalgie-Experten Dr. W. und sogar das Gutachten der Beklagten, nämlich der Psychosomatischen Klinik Bad Bramstedt, das die Klägerin 6 Wochen lang therapierte sagen  alle genau das Gegenteil der im Urteil des LSG Niedersachsen behaupteten "Überzeugung des Senats" aus!

 

Die Behauptungen des LSG erweisen sich damit als nicht mit den dem Gericht vorliegenden Akten fundierte reine Unterstellungen, und sind damit für unbefangene Betrachter wenig glaubwürdig!

 

Da es sich hier aber eigentlich nicht um ein Gericht der Heiligen Insquisition handelt, sondern um ein weltliches Gericht, sollte es hier  nicht primär um eine Glaubensfrage, sondern um Anhaltspunkte, Indizien und vor allem um Beweise gehen, und die sprechen fast ausnahmslos alle eindeutig eine ganz anderer Sprache: Die Klägerin hat aufgrund ihrer Schmerzen und ihrer Erschöpfung einen hohen Leidensdruck - dies behauptet sogar das Gutachten der Beklagten! Damit ist aber eine weitere wesentliche Prämisse im Urteil des LSG Niedersachsen gegen die Klägerin Erika R. widerlegt!

 

Auch wenn Gerichte in Deutschland - im Gegensatz zum Angelsächsischen Recht - einen überaus großen Ermessensspielraum, das sogenannte Recht der "freien Beweiswürdigung" haben, so setzt dieser dennoch die Einbeziehung und angemessene Würdigung aller verfügbaren Beweise voraus, um  rechtstaatlichen Anforderrungen zu genügen  - genau dadurch unterscheidet sich ja der demokratische Rechtstaat von der Willkürherrschaft und der heiligen Inquisition! 

 

Verzichtet das zuständige Gericht aber aufgrund einer nicht durch ausreichende eigene  Ermittlung fundierte Beweislage auf die Prüfung aller zur Verfügung stehenden Beweise einseitig zugunsten einer Partei, so ist damit natürlich das Recht der freien Beweiswürdigung überschritten, das Verfahren ist in diesem Fall rechtswidrig, weil es einseitig zugunsten einer Partei (in diesem Fall: Der Beklagten) zu falschen Schlüssen und einem falschen Urteil gelangt! Ein solches Verfahren ist rechtswidrig und auch verfassungswidrig, weil dies der Partei der Klägerin das rechtliche Gehör verweigert! 

 

Die Verweigerung des rechtlichen Gehörs wird auch durch weitere Indizien erhärtet: Das LSG Niedersachsen war ja über die zweifelhafte Begutachtung durch die Gerichtsgutachterin von der Klägerin schriftlich  informiert worden und hätte hier nachermitteln müssen, da diese doch massiven Vorwürfe der Klägerin das Gericht hätte veranlassen müssen, dem nachzugehen, zumal es ja sein Urteil ganz wesentlich auf das von der Klägerin begründet angezweifelte Gutachten der Gerichtssachverständigen stützt!

 

Die Gutachterin des Gerichts war in der viel zu kurzen Zeit der ohnehin regelwidrigen und damit rechtswidrigen Begutachtung zweifellos gar nicht in der Lage, substantielle eigene Erkenntnisse einzubringen: Die Gutachterin hat also lediglich das referiert, was das Gericht hören wollte und dabei die vorhandenen Aussagen der Akten vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch referiert!

 

 

Da die Klägerin kurz vor Ende des Verfahrens zu der Überzeugung gelangt war, dass ihr Anwalt entgegen ihrer wiederholten Aufforderung ihre Besorgnis der Befangenheit nicht an das Sozialgericht Oldenburg weitergeleitet hatte, sodaß das Oldenburger SG dann also auch keinen Anlass sehen mußte, an dem Realitätsgehalt des Vortrages der Gerichtsgutachterin zu zweifeln, konnte dieser Mangel auch durch die zahlreichen Gutachten, die für die Klägerin Erika R. sprachen, nicht mehr wirksam behoben werden. 

Als die schwerwiegende Unterlassung des Anwaltes Erika zur Gewißheit wurde, da dieser auf ihre diesbezügliche Fragen ausweichend oder gar nicht antwortete, sendete sie vorsichtshalber alle Unterlagen, die ihr Entscheidungsrelevant schienen, 10 Tage vor der mündlichen Verhandlung an das LSG Niedersachsen per Eilboten, um sicherzugehen, dass zumindest das Landessozialgericht auf jeden Fall über ihre mehrfachen Einwendungen gegen die Gerichtsgutachterin Frau Dr. S. informiert war und diesbezüglich entsprechende Maßnahmen ergreifen konnte - was es aber nicht tat, weil es ganz offensichtlich an einer unparteiischen Aufklärung gar nicht interessiert war! 

 

Das Schreiben an das Landessozialgericht Niedersachsen enthielt auch die Schreiben an Ihren Rechtsanwalt bezüglich ihrer vielfachen Einwendungen gegen die Gerichtsgutachterin, auf die sich ja auch das LSG maßgeblich beruft!

Dennoch hielt es das LSG Niedersachsen nicht für nötig, den Eingang dieser Einwände zu bestätigen oder darauf mit einem Wort igendwo einzugehen! Das LSG hat also einen schriftlich formulierten und fristgerecht eingegangenen Beweisantrag der Klägerin , der die Glaubwürdigkeit der Gerichtsgutachterin massiv und begründet in Frage stellt nicht nur nicht erkennbar zur Kenntnis genommen, sondern basiert sein Urteil in wesentlichen Punkten auf dieses Urteil, das auch bereits das SG Oldenburg nicht in Frage stellen wollte! Auch den Hinweis der Klägerin auf eine Erhöhung des GdB von 30 auf 50 nach der Begutachtung durch die Gerichtsgutachterin Dr. S. ignoriert das Gericht völlig!

 

Im Gegensatz zum SG Oldenburg verfügte das LSG jetzt aber über entscheidungsrelevante Informationen, die es hätte veranlassen müssen, aktiv zu werden, also zumindest in diesem Punkte die Klägerin Erika R. noch einmal dazu zu befragen!

Dies hat das LSG nicht getan, es hat der Klägerin zu dieser entscheidungsrelevanten Frage das rechtliche Gehör verweigert und sich damit nicht nur nach Meinung des Berichterstatters eines Rechtsbruches schuldig gemacht! Auch in dieser Hinsicht wurde der Klägerin eindeutig und ohne zwingende Gründe das rechtliche Gehör verweigert!

Da die Klägerin davon ausgehen konnte, dass das Gericht ihre schriftlichen Einwände der Befangenheit gegen die Gutachterin entweder begünstigend berücksichtigen würde oder aber sie dazu vor Urteilsverkündung befragen würde, ist auch ihr Nichterscheinung zur mündlichen Verhandlung, was ja durch das Gericht in ihr Belieben gestellt worden war, keine ausreichende Begründung für eine Negierung der Verweigerung des rechtlichen Gehörs!

Nach geltendem Recht (§ 62 SGG und Art. 103 GG) ist den Beteiligten vor jeder Entscheidung des Gerichts rechtliches Gehör zu gewähren. Dies gilt insbesondere für eine die Instanz abschließende Entscheidung. Da das Gericht das Erscheinen der Klägerin nicht angeordnet hatte, sondern in ihr Belieben gestellt hatte und die Klägerin ihren Beweisantrag schriftlich formuliert hatte und 10 Tage vor Urteilsfindung per Eilboten fritstgerecht eingesendet hatte, hätte das Gericht sich mit dem Beweisantrag der Klägerin erkennbar auseinandersetzen müssen entweder dadurch, dass es die Klägerin erneut befragt, einen weiteren Gutachter hinzuzieht oder zumindest die Klägerin mit seiner Rechtsauffassung vor Urteilsverkündung konfrontieren müssen, um ihr Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Das Gericht hat dies nicht getan und damit gegen den § 62 SGG sowie den Art. 103 GG verstoßen! Im § 62 heißt es unmißverständlich: `Vor jeder Entscheidung ist den  Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren. Die Anhörung kann schriftlich erfolgen.`

 

Um seine Verweigerung gegenüber der Klägerin Legitimation zu geben, diffamiert das LSG Niedersachsen die Klägerin nicht nur hinsichtlich ihrer angeblich (und hier eundeutig widerlegten) nicht genügenden Bemühungen, hoch wirksame Schmerzmittel und verschreibungspflichtige Medikamente eingenommen zu haben, sondern auch hinsichtlich ihrer angeblich nicht erkennbaren eigenen therapeutischen Bemühungen!

 Bereits ein ganz oberflächlicher Blick auf die Akten macht aber deutlich, dass dies eine weitere Unwahrheit ist, die sich mit Fakten nicht belegen läßt!

 

" Von umfangreichen therapeutischen Bemühungen kann der Senat allerdings nach AKtenlage nicht ausgehen, sodaß die Argumentationskette letztlich auch unter der Annahme nicht nachgewiesener aber zugunsten der Klägerin unterstellter eigener Aufwendungen nicht tragfähig ist. Er kann deshalb die Schlußfolgerung des Sachverständigen nicht folgen.

Im Gegenteil muß der Senat nach Aktenlage von nur wenig intensiven und ganz kurzfristigen Therapieversuchen ausgehen...... " (Urteil des LSG Niedersachsen, S. 9)

 

Welche Akten hat der Senat eigentlich dabei herangezogen? Die der Klägerin Erika R. sprechen jedenfalls einge ganz andere Sprache: Von 1998 bis 2005 wurden wie bereits oben dargestellt folgende Therapien ergebnislos erprobt:

 

1. Kernspinthomographie in Oldenburg (ohne Ergebnis)

 

2. Dreiwöchige Rehamaßnahme in Bad Ganderheim. Hier wurde ein falsches Therapiekonzept aufgrund fehlender Diagnose der Grunderkrankung angewendet, schon daher konnte diese Maßnahme nicht von Erfolg gekrönt sein, hat die BfA aber Geld gekostet!.

 

3. Einwöchiger Krankenhausaufenthalt in W. wg. Unterleibsproblemen (Bauchspiegelung wurde durchgeführt)

 

4. Weiterer einwöchiger Krankenhausaufenthalt in W. wg. Gastrointestinalen Untersuchungen (Magenspiegelung, Darmspiegelung und weitere invasive und sehr unangenehme Untersuchungen)

 

5. Eine weitere (ambulante) Magenspiegelung

 

6. Eine weitere (ambulante )Darmspiegelung

 

7. Aufsuchen des Schmerztherapeuten Dr. D. in W., lange Schmerzen aufgrund fehlerhafter Akkupunktur

 

8. Aufsuchen des Rheumatologen Prof. Dr. S. in O. (Unwirksame Therapie, der Professor verschrieb Vitamin E und Fischölkapseln!)

 

9. Rehamaßnahme in Bad Nenndorf, Dauer 3 Wochen, kein Therapieerfolg. Austesten vieler verschiedener starker, aber hier unwirksamer Schmerzmittel sowie Rheumamittel.

 

10. Aufsuchen des Rheumatologen Prof. Dr. M. in S., Abklärung der Symptome, Beginn mit Physiotherapeutischer und krankengymnastischer Therapie, Abbruch wg. Erschöpfung (Fahrt nach S. war für die Klägerin zu beschwerlich!)

 

11. Suche nach einem Psychotherapeuten, Beginn mit Psychotherapie bei dem Psychotherapeuten Dr. J. in L.

Therapie über einen Zeitraum von fast zwei Jahren!

 

12. Aufsuchen der Schmerztherapeutin B. in L. Diagnose: Sehr starke chronische Schmerzen, Therapeutin war aber aufgrund persönlicher Erfahrungen diskreditiert, daher keine weitere Therapie.

 

13. Dreiwöchiger Krankenhausaufenthalt aufgrund eigener Initiative zur Diagnosebestätigung des Hausarztes und zur Entwicklung einer tragfähigen Therapie. Auch hier erfolte Austesten verschiedenster, teilweise starker bis sehr starker Schmerz- und Rheumamittel sowie Antidepressiva

 

14. Sechswöchige Rehamaßnahme in der Psychosomatischen Klinik Bad Bramstedt, die Klinik empfahl abschließen aber nur leichte Schmerzmittel und physikalische/konservative Therapie.....

 

15. Herzkathederuntersuchung bei dem Kardiologen Dr. S. in S.

 

16. Die Klägerin hat in dem genannten Zeitraum über achtzig Mal  ihren Hausarzt aufgesucht, um dessen therapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dabei kristallisierte sich jedoch heraus, dass die starken Schmerz- und Rheumamittel weitgehend unwirksam geblieben waren, aber zahlreiche, zum Teil massive Nebenwirkungen hatten!

 

Anschließend (Seit 2006) erfolgte eine weitgehende Hinwendung zu nebenwirkungsarmen, aber bewährten klassischen Therapien und Gesundheitsübungen, die mehr Eigeninitiative erfordern, aber insgesamt eine allerdings bescheidene gesundheitliche Verbesserung brachten. Dazu gehören:

 

17. Erlernen von QiGong Übungen, die den Körper nicht belasten, aber insgesamt kräftigen, die Atmung verbessern und Körper, Geist und Seele harmonisieren. 

 

18. Erlernen und regelmäßige (soweit es die Kräfte erlauben) Übung von Nordic Walking im Sommer 

 

19. Tägliche kleine Gymnastik zur Therapie verschiedener Unterleibsprobleme.

 

20. Lymphdrainage seit 2001 außerhalb der Regelverordnung 2xwöchtentlich.

Die Krankenkasse AOK versagte der Klägerin jedoch ohne inhaltliche Begründung und ohne Befragung des Arztes seit Oktober 2009 diese für die Klägerin wichtige Therapie, sodaß Erika R. jetzt wieder vermehrt mit stärkeren Schmerzen in den Beinen und vor allem nachts mit ´Restless Legs`zu kämpfen hat!

 

21. Die Klägerin Erika R. hat niemals Drogen genommen oder geraucht, ihre Gewichtsprobleme hält sie mit ´Weight Watchers` und weiterem Ernährungsbewußtem Verhalten recht gut unter Kontrolle!

 

22. Dezember 2008 wanderte die Klägerin mit ihrem Ehemann aus und zog aufgrund des dortigen, besonders warmen und trockenen gleichbleibenden Klimas nach Teneriffa!

Aufgrund der mangelnden Gesundheitsversorgung sowie beträchtlichen Heimwehs kehrte die Klägerin und ihr Ehemann jedoch nach einem knappen halben Jahr zurück in ihre Heimat!

 

Da die Klägerin Erika R. und ihr Ehemann Erwin nicht nur nicht vermögend waren, sondern zuvor schon aufgrund des krankheitsbedingten Ausbleibens eines vorherigen zweiten Einkommens sogar ihr kleines Häuschen verkaufen mußten, stellte die Auswanderung auch eine beträchtliche finanzielle zusätzliche Belastung dar!

 

Auch dies dürfte gar nicht in das vom LSG Niedersachsen gezeichnete Bild an einer um Therapie wenig bemühten Klägerin passen! Aber da das LSG der Klägerin vor Urteilsverkündung gar keine Möglichkeit der Darstellung der tatsächlichen Sachverhalte gegeben hatte, weil es bewußt darauf verzichtet hatte, sie zu befragen, konnte es all diese erfolgten Therapiebemühungen seitens der Klägerin auch ignorieren....

 

Mit Ausnahme der Auswanderung auf die Kanaren sowie von Nordic Walking und QiGong, welches Erika R. erst seit 2006/2007 durch ihren Ehemann Erwin  erlernte, sind alle hier genannten Bemühungen von Erika R. um Therapie ihrer Erkrankung aus den AKten problemlos zu ersehen - das LSG Niedersachsen war dazu aber nicht Willens oder in der Lage und begründet seine Ablehnung des Rentengesuchs der Klägerin mit angeblich unzureichenden Thereapiebemühungen und einem nicht glaubhaften Leidensdruck!

 

Hätte das LSG unparteiisch ermittelt und die Klägerin als Person ernst genommen und sie nicht zum bloßen Objekt eines Verfahrens gemacht, das der Klägerin von Anfang an nicht das ihr zustehende rechtliche Gehör gewährte, hätte das Gericht auch die Tatsache, das die Klägerin anerkannte Heilmethoden wie QiGong und Nordic Walking sowie regelmäßige Beckenbodengymnastik machte zur Kenntnis nehmen können und dies bei der Urteilsverkündung berücksichtigen können und müssen!

 

Aus den bisherigen Ausführungen ist deutlich geworden, dass das LSG Niedersachsen der chronisch kranken Klägerin Erika R. wahrheitswidrig Unterlassungen vorwirft, die sich schon aus einem nur oberflächlichen AKtenstudium nicht begründen lassen, sondern im Gegenteil durch die dem Gericht vorliegenden Akten eindeutig zu widerlegen sind!

Außerdem wird deutlich, das das Gericht insofern rechtswidrig gehandelt hat, indem es ein zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung bereits 4 Jahre altes Gutachten zur Grundlage seines Urteiles macht, das nicht nur aufgrund der Besorgnis der Befangenheit rechtsunwirksam sein müßte, sondern auch aufgrund seines ALters keine aktuelle Aussage und damit auch kein rechtstaatliches Urteil begründen kann!

 

Das Landessozialgericht hat damit durch seine rechtswidrige vorweggenommene Beweiswürdigung wiederum gegen den § 103 SGG verstoßen, wie das Urteil des LSG Thüringen bereits im Jahre 2003 in einem ähnlichen, wenn auch nicht so krassen Fall klargestellt hat! (s.oben).

 

Von diesen hier dargestellten eindeutigen Rechtsverstößen einmal abgesehen: Fachleute wissen längst, dass der Fibromyalgie mit herkömmlichen medizinischen Methoden zumeist leider nicht beizukommen ist, dass die Therapie äußerst schwierig und zumeist frustran ist - nur das LSG Niedersachsen schein davon noch nie etwas gehört zu haben, entweder es hat sich mit der Materie in keiner Weise vertraut gemacht, oder es hat sein Wissen hierzu vorsätzlich "vergessen": Würde es den aktuellen Kenntnisstand zur Fibromyalgie berücksichtigt haben, würde es seine ohnehin angesichts der Aktenlage als wahrheitswidrig leicht erkennbare Behauptungen und Diffamierungen der chronisch kranken Klägerin kaum vorgebracht haben!

 

Bereits in den inzwischen auch schon über zehn Jahre alten Fachbüchern des von der Klägerin beigezogenen Experten Dr. W. wird erläutert, das herrkömmliche Rheuma- und Schmerzmittel zumeist wenig hilfreich sind - diese Erfahrung hat die Klägerin trotzdem ausgiebig am eigenen Leibe gemacht, wie die AKten deutlich machen, die Richter des LSG Niedersachsen aber als einzige in Abrede stellen!

Der Vollständigkeit halber sei hier der renommierte Wissenschaftler und Arzt am Universitätsklinikum für Psychiatrie und Psychiatrie, Prof. Dr. Anil Batra, stellvertretend für viele weitere gleichlautende Fachmeinungen, zitiert:

 

"Die Behandlung der Fibromyalgie gestaltet sich in Anbetracht der ungeklärten Ätiologie und der Multidisziplinarität im therapeutischen Ansatz als schwierig. Die symptomatische Behandlung beschränkt sich gelegentlich auf die Gabe diverser Medikamente. Zum Einsatz kommen hierbei Kortikosteroide, nicht-steroidale Antirheumatika, Analgetika, Muskelrelaxantien, Benzodiazepine, Homöopathika und sogar Immunsuppressiva, ohne das in zahlreichen vergleichenden Studien ausreichende Wirksamkeit einzelner Substanzen bewiesen werden konnten. Einzig für die Gabe von serotonerg wirksamen Antidepressiva, insbesondere Amiltriptylin, Fluoxetin und Clomepramin konnte eine mäßige Wirksamkeit bei einem Teil der Patienten nachgewiesen werden.

 

Auch die nicht-medikamentösen Therapien, Akupunktur, Hypnose, Krankengymnastik oder die ANwendung von balneophysikalischen Maßnahmen , sind leider nur beschränkt wirksam. Oftmals verspüren die Patienten zwar eine kurze Linderung ihrer Symptomatik, ohne dass jedoch der Verlauf der Erkrankung auf Dauer wesentlich beeinflußt werden könnte." (Prof. Dr. med. Anil Batra: Fibromyalgie und somatoforme Schmerzstörung aus psychiatrischer Sicht in: Med Sach 103 4/2007)

 

Die hier von Prof. Dr. Anil Batra referierten Fakten decken sich exakt mit den Erfahrungen der chronisch kranken Klägerin Erika R.: Aus der eigenen leidvollen Erfahrung war sie nach mehreren Jahren der Erprobung nahezu aller infrage kommenden Medikamente und Therapieformen zu der gleichen Erkenntnis gelangt wie der hier zitierte Psychiatrie-Professor: Die meisten Therapien helfen nicht, sondern schaden eher, einzig eine sehr vorsichtige Einnahme geringer Mengen eines hier bereits bewährten Antidepressiva (Amiltriptylin), sehr vorsichtig aber regelmäßig durchgeführte vorsichtige Körperübungen (Beckenbodengymnastik, QiGong-Übungen und Nordic Walking) können zeitweise symptomlindernd wirken und vor allem einen zu starken weiteren körperlichen Abbau verhindern. Das wichtigste aber: Vermeidung von weiterem körperlichen, psychischen und seelischen Streß!

Das seit nunmehr fast zehnjährige Spießrutenlaufen durch die Mühlen der Sozialbürokratie (MDK, Arbeitsagentur, DRV Bund, Sozialgericht Oldenburg, Landessozialgericht Niedersachsen, AOK) hat ganz erheblich zu einem fortlaufenden Chronifizierungsverlauf beigetragen!

Vor allem aber das skandalöse Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen, dass der Klägerin Erika R. fortgesetzt das rechtliche Gehör verweigerte, sie in ihrer Person herabwürdigte und sie aufgrund nachweislich falscher Behauptungen stigmatisiert und persönlich beleidigt hat, hat erheblich dazu beigetragen, die bereits vorhandenen episodischen Depressionen massiv zu verstärken!

Das Landessozialgericht hat weder die Fakten pflichtgemäß berücksichtigt noch den wissenschaftlichen Stand der Erkenntnisse beachtet, es hat das Vorbringen der Klägerin systematisch ignoriert!

Das LSG hätte die Möglichkeit und auch die Pflicht gehabt, die Persönlichkeit und die Anliegen der Klägerin Erika R. ernst zu nehmen.

 

Darauf hat aber das LSG Niedersachsen verzichtet und entwirft in seinem Urteil das die Klägerin persönlich herabwürdigende, völlig realitätsferne Bild einer Frau, die sich durch Simulation und Aggravation (" selbstgewählte Rückzug in die Inaktivität") rechtswidrig eine Rente ergaunern möchte! Der rechtswidrigen Verweigerung des rechtlichen Gehörs hat das LSG, das als Teil der staatlichen Exekutive eigentlich gehalten ist, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen, damit auch noch den Tatbestand der Verletzung der Menschenwürde hinzugefügt! Dies ist nicht nur nach Meinung des Berichterstatters auch deshalb moralisch besonders verwerflich, weil sich diese im Urteil zum Ausdruck kommende kaum verhohlene Aggression des LSG gegen eine ímmer untadelig lebende, verantwortungsbewußte und durch ihre Krankheit ohnehin schwer geschädigte Frau handelt, die nicht in der Lage ist, sich gegen diese rechtswidrigen und verfassungswidrigen Angriffe mit adäquaten Mitteln zu wehren! 

 

 

 

 

Kommentare: 1
  • #1

    Dietmar Purschke (Sonntag, 23 August 2020 12:21)

    Diplompsychologinnen als so genannte aussagepsychologische Sachverständige zur Begutachtung der Glaubhaftigkeit (Glaubhaftigkeitsgutachten) werden häufig von den einzelnen Sozialgerichten sorglos ausgewählt und bestellt, ohne diese während der Begutachtungszeit zu leiten. Das ist im Straf- und Zivilrecht der Fall, führt schlimmstenfalls zur mehrjährigen Inhaftierung Unschuldiger oder zur Ablehnung der berechtigten Rente.

    Diplompsychologinnen als Tendenzgutachterinnen machen sich die Vision des Richters/der Richterin am Sozialgericht zu eigen, in bestimmter Weise ihren Gutachtenauftrag zu erledigen, bedienen sich dabei oft genug unerlaubter Methoden, verstoßen bei ihrer vernehmungsähnlichen Vorgehensweise gegenüber den Klägern usw. gegen das Verbot unerlaubter Vernehmungsmethoden ("So, das sagst Du jetzt!"), sind wenig bereit, einfühlsam, d. h. unter Ausschluss jedweder Empathie (Einfühlsamkeit) objektiv und neutral ihre Gutachtertätigkeit auszuüben, fühlen sich als Teil der Justiz, obwohl sie gesetzlich lediglich deren Gehilfinnen sind aufgrund ihrer Sachkunde, die den Sozialgerichten fehlt, schießen vielfach über den Gutachtenauftrag hinaus, beantworten rechtswidrig unverhohlen medizinische und Rechtsfragen, bilden sich ein, vernehmungsgleich fragen zu dürfen, ob die Kläger sich alles bloß ausgedacht haben usw.

    Kläger sind besonders gefährdet durch jene aussagepsychologischen Sachverständige, die sich über Anzeigen den Staatsanwaltschaften und Gerichten andienen, hauptsächlich ihr Geld als Honorar von den Gerichtskassen der Justiz erhalten, mithin beruflich und wirtschaftlich abhängig sind, was zu der gesetzlich nicht gewollten, jedoch in der Praxis betriebenen Tendenzgutachtereigenschaft führt: Je intensiver eine Diplompsychologin als Gerichtssachverständige der Vorstellung des Sozialgerichts folgt, desto sicherer sind ihr weitere honoraträchtige Aufträge. Dieser praktizierten Unsitte zu begegnen - Frau Prof. Dr. med. Ursula Gresser spricht gar von "teilweise regelrecht mafiösen Strukturen" in ihrem für jedermann bedeutsamen Artikel von - Beeinflussung von Gutachtern - ist tägliche Aufgabe konsequent handelnder Rechtsanwälte, indem sie wenigstens diese Glaubhaftigkeitsgutachten durchlesen, durcharbeiten oder durcharbeiten lassen, um manche Knallschote zu entlarven, das Sozialgericht usw. zu zwingen, sich einer weniger schluderig arbeitenden Diplompsychologin zu versichern und sich vor allem dahingehend zu orientieren, dass die richterlich erwünschte Kompetenz tatsächlich vorhanden ist.

    Prof. Dr. jur. Hans Dahs im Taschenbuch des Strafverteidigers:

    "Auf die Befangenheit der Sachverständigen wird zu wenig geachtet."

    So wählte die 18. Kammer des Sozialgerichts Hannover unbekümmert eine nichtmedizinische Diplompsychologin aus mit der Beweisanordnung, ein "ärztliches Gutachten einzuholen", obwohl diese Glaubhaftigkeitssachverständige selbst wenig glaubwürdig ist und über keine medizinische Fachausbildung verfügt - keine Ärztin ist. Gleichwohl fertigte die Nichtärztin ein "ärztliches Gutachten" zur verlangten Glaubhaftigkeitsbeurteilung und kam prompt zu dem für den Kläger negativen Ergebnis, dass dessen Aussagen n i c h t dem Maßstab der "überwiegenden Wahrscheinlichkeit" entsprechen. Weder die Richterin am Sozialgericht Hannover noch der Rechtsanwalt des Klägers bemerkten diesen und weitere Befangenheitsgründe, die sich im Petra-Leipziger-Gutachten für jeden vernünftigen Laien sofort erschließen.

    S o werden seitens der Sozialgerichte durch nicht sorgsame Auswahl und Beauftragung so genannter Sachverständige Kläger für dumm verkauft.

    Privatlehrer Purschke: Gutachten
    Privatlehrer Purschke: Tendenzgutachter
    Prof. Dr. med. Ursula Gresser: Beeinflussung von Gutachtern

    Mit freundlichen Grüßen
    Dietmar Purschke