Bitte beachten Sie: Dies ist eine engmaschig dokumentierte Fallbeschreibung, wir können und dürfen aber keine Beratung machen!

Das Verfahren vor dem Sozialgericht Oldenburg

Wie der Vorsitzende Richter Andreas Tolkmitt das Recht der "freien Beweiswürdigung" nutzt...

Achtung, Gutachten der Deutschen Rentenversicherung gibt der Klägerin recht!

Ein Gutachten der Rentenversicherung, daß unzweideutig der Argumentation der Klägerin folgt, wurde von der Beklagten und den ´erkennenden` Richtern ´übersehen`!

Bei nochmaliger gründlicher Durchsicht der umfangreichen Gerichtsakten fand die Klägerin jetzt ein weiteres Gutachten, dass der medizinische Dienst der Deutschen Rentenversicherung selbst am Ende des Widerspruchsverfahrens erstellt hatte: In diesem Gutachten äußert der ärztliche Dienst der Rentenversicherung selbst seine Überzeugung, daß die Klägerin aufgrund er inzwischen eingetretenen Chronifizierung nicht mehr Leistungsfähig auf dem Arbeitsmarkt ist!

 

Dieses Gutachten stellt natürlich das gesamte Verfahren, unabhängig von den zahlreichen, hier engmaschig dokumentierten Rechtsmängeln zusätzlich massiv in Frage!

Lesen Sie hierzu die Einleitung zum Kapitel ´Das Verwaltungsverfahren`, das Gutachten selbst ist im Wortlaut wiedergegeben unter ´Beweise`, hier klicken Sie ´Beweis 2`!

Die hier zum Ausdruck gebrachten, bereits zu einem früheren Zeitpunkt formulierten Positionen der Klägerin und des Berichterstatters werden dadurch massiv erhärtet!




Das Verfahren vor dem Sozialgericht Oldenburg

Nachdem die Klägerin  feststellen mußte, dass die Verwaltung der Rentenversicherung nicht an einer der Situation gerecht werdenden Würdigung ihrer Erkrankung interessiert waren,  nachdem ihr also klar geworden war, dass sie hier keine gerechte Beurteilung finden würde, genauso wenig, wie dies bei der Gutachterin des MDK Leer der Fall gewesen war ("Ihre Schmerzen interessieren mich nicht, ich schreibe Sie nur wegen Ihres Blutdruckes krank!"), hatte sie nun die Hoffnung, vor Gericht einen unabhängigen, nur der Wahrheit verpflichteten unparteiischen Richter zu finden, der alle Argumente sorgfältig und ohne Eigeninteresse abwägen würde, um auf dieser Basis ein unparteiisches gerechtes Urteil zu finden.....

 

Der Vorsitzende Richter Andreas Tolkmitt am  Oldenburger Sozialgericht  erhob Beweis, indem es den Hausarzt von Erika um ein Gutachten bat, welches dieser auch bereitwillig erstellte. Das Gutachten bestätigte das Gutachten von 2003, das Elke mit ihrem Rentenantrag eingereicht hatte und sprach ganz eindeutig davon, das Erika nicht mehr in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu arbeiten.

Dieses Gutachten wurde von dem Oldenburger Sozialgericht mit einem Eingangsstempel vom 17.10.2005 versehen.  

Wichtig: Der Hausarzt Dr. Lindenthal, der zugleich auch Betriebsmediziner ist und Lehrbeauftragter der medizinischen Hochschule Hannover, hatte die Klägerin mehrfach hinsichtlich ihrer körperlichen Belastungsfähigkeit mittels u.a. einer Laktatuntersuchung bei Belastung untersucht, um objektive messbare Werte zu bekommen.

 

Übrigens: Das Honorar für dieses Gutachten erhielt der Hausarzt Dr. L. erst nach mehrfacher Mahnung mit einem Jahr (!) Verspätung.....

 

Des weiteren forderte das Gericht ein Gutachten von dem behandelnden Psychotherapeuten Herrn Dr. Abbas Jabbarian aus Leer an, der dieses ebenfalls umgehend erstellte. Das Gutachten wurde gleichfalls vom Sozialgericht Oldenburg mit einem Eingangsstempel vom 17.10.2005 versehen.

 

Auch Dr. Jabbarian kommt in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass Elke Ries zum gegenwärtigen Zeitpunkt, also 2005 aufgrund von Depression und Erschöpfung nicht arbeitsfähig ist.

Allerdings prognostiziert das Gutachten für das kommende Jahr (2006) eine mögliche Arbeitsfähigkeit von 4 Stunden täglich (halbe Stelle).

Folgt man diesem Gutachten, ergibt sich daraus zwingend die Berechtigung für eine halbe Erwerbsminderungsrente.

Wem der Arbeitsmarkt verschlossen ist, hat Anspruch auf eine darauffolgende ganze Erwerbsminderungsrente...

 

Hier ist allerdings zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um ein rein psychologisches Gutachten handelt, d.h. hier nur die rein psychischen Auswirkungen der Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt wurden, nicht aber die möglichen körperlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit!

 

Dies ist eigentlich ohnehin selbstverständlich, weil ein Psychologe keine Aussagen über fachfremde Gebiete machen soll und darf, das heißt die körperlichen Auswirkungen zahlreicher vegetativer und funktioneller Störungen nicht beurteilen kann und darf!

Genauso übrigens, wie eine Fachärztin für Rheumatologie/Orthopädie keine Begutachtung einer nicht organisch bedingten Schmerzerkrankung vornehmen darf, weil sie hierfür nicht ausgebildet ist.....

 

Diesen Sachverhalt erklärte Herr Dr. Jabbarian der Klägerin auch ausführlich und erklärte ihr außerdem, das Gericht möge ihn hierzu befragen, wenn es daran Zweifel habe, er würde diesen Sachverhalt gerne klarstellen.

Das Oldenburger Sozialgericht unter Vorsitz von Richter Andreas Tolkmitt hat aber darauf verzichtet, dieses Gutachten irgendwo und in irgendeiner Form zu berücksichtigen, zu diskutieren oder seine Bedeutung für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Erika in Erwägung zu ziehen. Für das Oldenburger Sozialgericht unter Vorsitz von Richter Tolkmitt existiert dieses Gutachten nicht, obwohl er es selbst angefordert hat...! Was sagt uns das?


Richter Tolkmitt vom  Oldenburger Sozialgericht hat hier offenbar darauf verzichtet, sich selbst mit dem Gutachten inhaltlich in irgendeiner Weise auseinanderzusetzen, ansonsten hätte dem Gericht sofort eine beträchtliche Divergenz zwischen den Kernaussagen des Psychologen Dr. Jabbarian und den Aussagen, die die Gerichtsgutachterin dann dem Gericht gegenüber macht, auffallen müssen!

  

Nachdem dem Gericht also jetzt insgesamt drei (3) Gutachten vorlagen, die von einer aktuell nicht mehr vorhandenen Arbeitsfähigkeit von Erika sprechen (2x Gutachten Hausarzt Dr. Andreas Lindenthal, 1x Gutachten Dr. Jabbarian), wurde Erika vom Gericht aufgefordert, sich einer weiteren Begutachtung durch die Fachärztin für Rheumatologie und Orthopädie Frau Dr. Sabine Sörries  aus Bad Bentheim zu stellen. Die Gerichtsgutachterin sollte nun gewissermaßen als ´Obergutachterin` fungieren und endgültig die Restarbeitsfähigkeit der Klägerin untersuchen.

 

Dazu ist folgendes festzustellen: In den "Leitlinien zur Begutachtung des Schmerzes" wird ausdrücklich hervorgehoben, das für die Begutachtung von Erkrankungen mit dem Leitsymptom ´Schmerz`, wozu die Fibromyalgie eindeutig zuzuordnen ist, in erster Linie die für diese Begutachtung ausgebildeten Fachärzte zuständig sind: Fachärzte für Psychiatrie oder Fachärzte für Psychiatrie und Neurologie!

 

Das Bundessozialgericht hat dazu in einem Grundsatzurteil entschieden, das medizinische Gutachten nicht die Grenzen ihres Faches überschreiten dürfen. Konkret bedeutet dies: Eine Fachärztin für Rheumatologie/Orthopädie ohne Zusatzausbildung als Schmerztherapeutin (was dann allerdings auch aus der Fachbezeichnung deutlich wird) ist rein fachlich gar nicht in der Lage bzw. nicht befugt, eine adäquate Beurteilung der Restleistungsfähigkeit einer Probandin abzugeben, weil die die nötige fachliche Qualifikation fehlt! Es handelt sich hier also ganz offensichtlich um eine Kompetenzüberschreitung, das Gericht hat hier die Probantin fachfremd begutachten lassen, das ist unseres Erachtens rechtswidrig, weil es sich um eine Krankheit mit ´somatoformer Schmerzstörung`als Leitsymptom handelt!

 

Das Gutachten der Dr. Sabine Sörries hätte also niemals die Bedeutung eines Vollbweises erlangen dürfen, wenn das Gericht sich an die geltende Rechtsprechung gehalten hätte! Dieses Gutachten hätte allenfalls ein bereits bestehendes Bild abrunden können, aber niemals eine derartige Bedeutung erhalten dürfen!

 

Leider wurde dies von dem von Elke Ries mit ihrer Vertretung betrauten Rechtsanwalt Alfred Kroll aus Oldenburg offenbar nicht erkannt oder aufgegriffen, jedenfalls versäumte der Anwalt, hier korrigierend im Sinne seiner Mandantin einzuwirken - zum deutlichen Nachteil der Klägerin,  wie sich bald zeigen sollte!

 

Doch leider kommt es noch schlimmer:

In seiner Beweisanordnung vom 2.11.2005 fragt das Gericht die Sachverständige Frau Dr. Sörries.:

 

" Stimmt Ihre Beurteilung des Leistungsvermögens mit d. Gutachten vom

 

18.11.2002 Dr. M.

23.1.2004   Dr. S.

10.10.2003 Dr. L.

13.8.2004   Dr. N.

überein? Falls nein: Worin und aus welchen Gründen (.....)unterscheidet sich Ihre Beurteilung von denen der früheren Gutachten?...."

 

Erika fiel sofort auf, dass diese Beweisanordnung ausschließlich diejenigen Gutachten aufführte, die eine volle Leistungsfähigkeit von Erika im Sinne des Gesetzes behaupteten, während ausnahmslos alle Gutachten, die Erika eine nicht vorhanden Arbeitsfähigkeit attestierten, nicht aufgeführt wurden und auch nicht an die Gutachterin des Gerichts weitergeleitet wurden! Hier war das Oldenburgerr Sozialgericht eindeutig selektiv vorgegangen, hatte also der  Gerichtssachverständigen vorab völlig einseitig im Sinne der Beklagten informiert - dies ist u.E. nicht nur rechtswidrig, sondern wirft natürlich auch die Frage auf, warum das Sozialgericht Oldenburg so verfahren hat - der Verdacht einer einseitigen, ergebnisorientierten Verfahrensführung durch Richter Tolkmitt vom Oldenburger Sozialgericht zuungunsten der Klägerin und zugunsten der Beklagten, der Deutschen Rentenversicherung Bund drängt sich hier geradezu auf!

 

Nachdem die Klägerin nach Ende des Verfahrens sämtliche Akten des Verfahrens von ihrem neuen Anwalt erhielt, mußte sie feststellen, dass auch der Gutachter Dr. W. vom Oldenburger Sozialgericht ebenfalls nicht alle Akten erhalten hatte....

Die Klägerin Erika R. war darüber sehr empört und fühlte sich in ihrem Eindruck, dass es auch hier wie zuvor schon im Verwaltungsverfahren offenbar nicht um eine objektive Ermittlung ihrer Restarbeitsfähigkeit, sondern um die Abweisung ihrer Klage ging bestätigt.

 

Daher schrieb ihr Ehemann, der nahezu alle Briefe für sie verfaßte, noch am gleichen Tag einen Brief an ihren Anwalt und machte auf diese Umstände aufmerksam:

 

" Wie aus den Unterlagen ersichtlich, hat das Sozialgericht Oldenburg darauf verzichtet, die m.E. wichtigsten und auch aktuellsten Gutachten, die es zudem selbst in Auftrag gegeben hat (von Dr. Lindenthal . und von Dipl. Psych. Dr. Jabbarian ) der Gutachterin Frau Dr. Sörries in Bad Bramstedt zur Verfügung zu stellen. Tatsächlich verfügt Frau Dr. Sörries  jetzt (....) nur über jene Gutachten der BfA (Rentenversicherung), die wir ohnehin für unzutreffend halten. Es steht also zu befürchten, dass das Gutachten von Frau Dr. Sörries durch die einseitige Vorabinformation durch das Sozialgericht Oldenburg zu meinen Ungunsten ausfallen wird. Außerdem frage ich mich, warum das Sozialgericht Oldenburg so verfahren hat....." (Schreiben von Erika vom 17.11.2005, geschrieben von ihrem Ehemann an seinem eigenen Geburtstag! an den mit dem Fall betrauten Rechtsanwalt Alfred Kroll aus Oldenburg.)

 

 Und weiter, in einem angehängten, ausführlicheren Schreiben: "......Ich hoffe, dass Sie sich meine/unsere Auffassung zueigen machen und sie offensiv vertreten werden!"  Dies ist leider nicht geschehen, Elkes Anwalt hat dieses Schreiben nicht zum Anlaß genommen, die Begutachtung in rechtlich einwandfreie Bahnen zu lenken.....

 

Fassen wir kurz zusammen: Nach Auffassung der Verfasser der "Leitlinien..." , vom BSG in einem Grundsatzurteil bestätigt, dürfen medizinische Gutachten nicht im Kern über ihr Fachgebiet hinaus begutachten, also: Eine Rheumatologin/Orthopädin darf sich nicht anmaßen, als Obergutachterin in Fachgebieten zu urteilen, die den Psychiatern vorbehalten bleiben müssen, wie auch ein Psychiater nicht Orthopädische/Rheumatologische Gutachten erstellen kann und darf.

 

Gegen diesen Grundsatz wurde hier aber verstoßen, da die Gerichtsgutachterin Dr. S. ja über keine nachgewiesene Zusatzqualifikation verfügte, wie sie für die Begutachtung einer Erkrankung mit dem Leitsymptom ´Schmerz` ja von allen einschlägigen Experten und Verbänden zu Recht gefordert wird - hier liegt also eine eindeutige rechtswidrige Überschreitung der Fachkompetenzen seitens der Gerichtsgutachterin vor - mit fatalen Rechtsfolgen für die Klägerin, da das Oldenburger Sozialgericht sich ja ebenso wie das LSG Niedersachsen nahezu ausschließlich auf dieses (rechtswidrige) Gutachten berufen!

 

Allerdings: Solange ein solches Gutachten nicht durch den Anwalt in Frage gestellt wird, ist diese rechtwidrige Verfahrenspraxis möglich, wie der Fall ganz deutlich zeigt!

 

Hier wird also ein massives Versäumnis des Anwaltes der Klägerin deutlich, der trotz der mehrfachen schriftlichen und fernmündlichen Aufforderungen der Klägerin weder die einseitige Information der Gerichtsgutachterin durch das SG Oldenburg, noch die aufgrund der gesamten Umstände begründete Besorgnis der Befangenheit Aktenkundig gemacht hat - es wurde hierzu kein einziger Beweisantrag von dem Rechtsvertreter der Klägerin eingereicht, die Klägerin darüber aber im Unklaren gelassen!  

 

Dennoch: Das LSG Niedersachsen erhielt von der Klägerin fristgerecht 10 Tage vor der Verhandlung alle hier zitierten Schreiben per Eilboten zugesandt, diese Schreiben waren auch Bestandteil der Gerichtsakten, das LSG Niedersachsen ist diesem durch die Klägerin persönlich zugesandten Beweisantrag trotz ihrer ausführlichen schriftlich geäußerten Bitte nicht nur nicht gefolgt, sondern hat es auch nicht für nötig befunden, die von der Klägerin schriftlich geäußerte Besorgnis der Befangenheit gegenüber der Gerichtsgutachterin in irgendeiner Weise zu berücksichtigen oder überhaupt offiziiell zur Kenntnis zu nehmen!

 

Um nicht der mangelnden Kooperation mit dem Gericht bezichtigt zu werden, entschloss sich Erika, sich trotz dieser massiven und begründeten Vorbehalte der Untersuchung in Bad Bramstedt bei Frau Dr. Sörries zu stellen - allerdings nahm sie vorsorglich die drei fehlenden Gutachten mit zum Untersuchungstermin und übergab diese der Gutachterin Fr. Dr. S.  

 

Die Begutachtung durch die Gerichtsgutachterin Frau Dr. S. in Bad B. 

 

 Der Untersuchungstermin in Bad Bramstedt bei Frau Dr. Sörries sollte um 10.00 stattfinden, Erika war vorsichtshalber schon eine halbe Stunde eher vorstellig geworden. 

Obwohl der Termin seit über drei Wochen bekannt war, war die Gutachterin Fr. Dr. Sabine Sörries noch nicht eingetroffen, sie erschien erst um 12.00, also mit zwei Stunden Verspätung in der Klinik, weil sie im Stau gesteckt habe....

 

Dauer der gesamten Untersuchung etwa 50 Minuten, Gesprächsanteil ca. 40 Minuten, körperliche Untersuchung ca. 10 Minuten(!).

 

Die Untersuchung beschränkte sich aber auf die sattsam bekannte rein orthopädische Standarduntersuchung, die für Fibromyalgie allerdings wenig aussagekräftig ist....Orthopädin eben...

 

Die Untersuchung durch Frau Dr. Sörries war im Gegensatz zur Rheumaklinik Bad Bramstedt oder Bad Nenndorf, wo dies sehr zielgerichtet und exakt erfolgte, eher etwas fahrig, die Tender-Points wurden von ihr nur ungenau ertastet.

Obwohl die Klägerin, wie aus den vorliegenden Protokollen ersichtlich, unter massiv erhöhtem Blutdruck und Herzrhytmusstörungen leidet, wurde weder eine BLutdruckmessung noch ein EKG durchgeführt - ganz im Gegensatz z. B. zum später von Erika hinzugezogenen Fibromyalgie-Experten Dr. Weiss, der u.a. ein Belastungs-EKG sowie eine Laktat-Messung vornahm....

 

Bereits vor der eigentlichen Untersuchung teilte die Gutachterin Frau Dr. Sörries der Klägerin mit, die vielen Gutachter der Rentenversicherung könnten sich nicht geirrt haben, leichte Tätigkeiten könne Erika noch machen. Auf die Gutachten von Dr. L. aus H. sowie auf das Gutachten des Psychologen Dr. J. ging sie mit keinem Wort ein, obwohl Erika diese Gutachten mit zum Untersuchungstermin gebracht hatte!

Ihre Meinung, die Versicherte/Klägerin könne noch leichte Arbeiten vollschichtig verrichten, wiederholte die Gutachterin Frau Dr. Sörries während der Untersuchung mehrfach, Elkes EInwände, dies wäre vielleicht möglich, aber nicht 6 Stunden oder mehr, sondern allenfalls vielleicht eine Stunde täglich, ließ sie nicht gelten.

 

Im Verlauf des Gespräches erklärte Fr. Dr. Sörries der Klägerin auch ihr deutliches Mißfallen bezüglich ihrer ablehnende Haltung gegenüber der Gutachten der Rentenversicherung.

Zu diesem Zeitpunkt wußte die Klägerin Elke Ries noch nichts von dem medizinischen Gutachten der Rentenversicherung, daß sie ja ebenfalls für nicht arbeitsfähig einstufte und ein psychologisches, nicht aber orthopädisches Gutachten einforderte, daß die Verwaltung der Rentenversicherung aber nicht einholte...

Vor allem Erikas Kritik an dem psychologischen Gutachten von Dr. Springub  aus Westerstede  kritisierte sie, weil der Klägerin ihrer Meinung nach die Kompetenz dazu fehle.

 

Während der gesamten Untersuchung ließ Fr. Dr. Sörries mehrfach ihre ablehnende Haltung gegenüber Elkes Rentengesuch durchblicken.

Auch äußerte die Gutachterin Fr. Dr. Sörries die Auffassung, an Krebs erkrankten Menschen ginge es viel schlechter.....

 

Nach den Regeln der Begutachtung, wie sie in der Fachliteratur formuliert werden (Vgl. z.B.  Dr. Häuser, Dr. Hausotter, Dr. Weiss) und auch vor allem  in den ´Leitlinien` zum Ausdruck gebracht werden, sollen sich Gutachter gegenüber den Probanden jeglicher persönlicher Wertung enthalten und vorurteilsfrei untersuchen - dies ist hier natürlich nicht geschehen, die Gutachterin Frau Dr. Sörries hatte die Probandin nicht nur fachfremd begutachtet, war zwei/2 (!) Stunden zu spät gekommen und hatte sie nur ca. 50 Minuten regelwidrig untersucht, sondern äußerte mehrfach ihre Kritik, auch war sie keineswegs vorurteilsfrei, weil ihr Urteil schon vor der Untersuchung fest stand, noch dazu aufgrund einer einseitigen Informationslage - sie verfügte nicht über die neueren Gutachten, die das Gericht selbst in Auftrag gegeben hatte.

Damit ist rein rechtlich bereits die Besorgnis der Befangenheit gegeben, die aber die Gutachterin zwingend ausschließt!

 

Die Gutachterin Dr. Sabine Sörries erweist sich im übrigen auch als unfähig oder nicht willens, wahrheitsgemäß dem Gericht die bereits vorliegenden Gutachten zu referieren. 

 

So referiert sie über die Leistungsbeurteilung des Hausartes Dr. Lindenthal zu Punkt 6 (Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen, S. 28) einen nachweislich falschen Sachverhalt:

 

" Die Gutachtenberichte von Dr. Lindenthal berichten zwar von den bisher frustranen Therapieansätzen zur Behandlung der von der Klägerin geäußerten Beschwerdesymptomatik, eine abschließende Leistungsbeurteilung des tatsächlich noch bestehenden Leistungsvermögens bzw. der verbliebenen Erwerbsfähigkeit wird nicht geäußert. Es werden im Grunde die von der Klägerin subjektiv geäußerten Beinträchtigungen wiedergegeben. " (S.28).

 

Eine glatte Lüge der vereidigten Gutachterin Dr. Sabine Sörries gegenüber dem vorsitzenden Richter Andreas Tolkmitt vom Sozialgericht Oldenburg!

 

Dies entspricht nicht den Tatsachen, wir wissen nicht, woher die Gutachterin Dr. Sörries diese Informationen nimmt, wenn sie sie nicht erfunden hat, denn im Gutachten des Hausarztes und Betriebsmediziners Dr. L. ist anderes zu lesen:

 

" Auf den folgenden Seiten habe ich die Originaleintragungen der Konsultationen seit meinem Erstgespräch am 16.2.2000 zusammengefaßt, absichtlich unkorrigiert (.....)

Sie können daraus die vielen, leider mehr oder weniger hilfreichen Therapieversuche ersehen, aber auch die fehlende Belastbarkeit von Frau R., die immer wieder die körperlichen Beschwerden nach geringer Anstrengung beschreibt.

Ich kann aus meiner Erfahrung keine reale Arbeitsfähigkeit konstatieren."

 

(Es folgt ein dem Gutachten angehefteter 3seitiger Bericht von über 80 Konsultationen) Gutachten von Dr. Andreas Lindenthal, Facharzt für Allgemeinmedizin, Betriebsmedizin, Lehrbeauftragter der Medizinischen Hochschule Hannover)

 

" Ich kann aus meiner Erfahrung keine reale Arbeitsfähigkeit konstatieren"-  das ist völlig unmißverständlich: Die KLägerin Elke Ries ist nach meiner jahrelangen Erfahrung als Hausarzt und als Betriebsmediziner nicht mehr in der Lage, einer Erwerbsfähigkeit nachzugehen!

 

Die aus Vorsatz oder Fahrlässigkeit erhobene Falschbehauptung der Gerichtsgutachterin Dr. Sabine Sörries über die Kernaussage des Arztes Dr. Lindenthal  wird weiter unten (S. 30) durch eine weitere, den Tatsachen völlig widersprechende weitere Falschbehauptung ergänzt:

 

"Ebenso sieht der behandelnde Psychotherapeut Jabbarian prognostisch eine Arbeitsfähigkeit für möglich mit einer entsprechenden Leistungsfähigkeit (...), so dass nicht von einem aufgehobenen Leistungsbild ausgegangen werden kann." (Gutachten Dr. Sabine Sörries, Bad Bentheim., S.30)

 

Auch hiermit referiert die vereidigte Gerichts-Gutachterin Fr. Dr. Sabine Sörries dem Gericht eindeutig falsch, der Diplom-Psychologe Dr. Jabbarian beurteilt die Sachlage tatsächlich völlig anders:

 

Gutachten Jabbarian  im Wortlaut:

" Ich halte die Patientin zum gegenwärtigen Zeitpunkt, aufgrund ihres Erschöpfungszustandes nach Depression, für nicht arbeitsfähig.

Prognostisch benötigt die Patientin bis Ende 2005 eine Genesungsphase, die therapeutisch begleitet wird, u.a. mit dem Ziel der Arbeitsfähigkeit. Ab Januar 2006 halte ich die Patientin für eingeschränkt arbeitsfähig, was eine Arbeitszeit von 4 Stunden (Halbtagsstelle) täglich umfaßt."

Gutachten Dr. Dipl. Psych. Dr. Abbas Jabbarian vom 28.9.2005, siehe auch "Beweise"

 

 Das Gutachten des Psychologen Dr. Jabbarian sagt also genau das Gegenteil dessen, was die Gutachterin dem Gericht dann referiert: Es spricht von einer zur Zeit, d.h. Herbst 2005 noch andauernden Arbeitsunfähigkeit.

 

Arbeitsunfähig ist, wer nicht arbeiten kann! ´Prognostisch`bedeutet im Klartext: Ich vermute, ich nehme aufgrund meiner Erfahrung an, weiß es aber nicht genau !

 

Der Psychologe sieht keineswegs eine Arbeitsfähigkeit für möglich mit einer entsprechenden Leistungsfähigkeit, wie die vereidigte Gerichtsgutachterin Dr. Sabine Sörries dem Gericht suggeriert, er sagt genau das Gegenteil: Die Patientin ist (aus psychologischer Sicht!) gegenwärtig nicht in der Lage, überhaupt zu arbeiten! Hier geht es ja nicht darum, irgendeine Leistungsfähigkeit festzustellen, sondern um die Leistungsfähigkeit im Sinne der Erwerbsminderungsrente, d.h. eine Leistungsfähigkeit für unter 3 Stunden, für 3 bis zu 6 Stunden oder aber für 6 und mehr Stunden!

 

Es ist hier natürlich ganz entscheidend, ob die  Gutachterin Dr. Sörries von einer Leistungsfähigkeit von unter 6 Stunden oder darüber spricht, weil im ersten Fall das Rentenbegehren zu Recht besteht, im zweiten Fall nicht!

 

Die Gutachterin Fr. Dr. Sörries  suggeriert hier dem Gericht, es läge ein volles Leistungsvermögen vor und damit eine Übereinstimmung mit den bereits vorliegenden Gutachten der BfA/DRV Bund - genau das Gegenteil ist aber der Fall!

 

 Es handelt sich bei dem Gutachten um ein rein psychologisches Gutachten, was zwar einerseits besondere Beachtung verdient, weil Psychologen zu den besonders geeigneten Gutachtern bei Schmerzsymptomen ohne nachweisbare organische Ursachen  gehören (vgl. Leitlinien....), andererseits sind Psychologen nicht berechtigt und auch nicht in der Lage, die körperlichen Beeinträchtigungen zu beurteilen, die mit einer teilweise vielleicht psychisch bedingten Erkrankung einhergehen!

 

Die körperlichen Beeinträchtigungen sind es aber gerade, unter denen die Klägerin besonders leidet und die sie physisch derart beeinträchtigen.

 

Hier ist natürlich die berechtigte Vermutung zulässig, das jemand, der schon allein aus psychischen Gründen gar nicht bzw. zukünftig prognostisch, d.h. vermutlich bestenfalls nur noch 4 Stunden täglich arbeiten kann, bei einer Erkrankung wie Fibromyalgie aufgrund der überwiegend sich körperlich äußernden Begleitsymptome gar keiner Erwerbsfähigkeit im Sinne des Gesetzes nachgehen kann!

 

Dies alles weiß natürlich auch die vereidigte Gerichts-Gutachterin Fr. Dr. Sabine Sörries aus Bad Bentheim, sie referiert es aber anders dem Gericht und bestätigt dieses natürlich in seinem ganz offensichtlich bereits bestehenden Vorurteil!

 

Es wird also deutlich, dass die Gutachterin Fr. Dr. Sörries aus Bad Bentheim

a. Vorab vom SG Oldenburg nur einseitig im Sinne der Beklagten DRV Bund informiert wurde

b. sich während der Untersuchung erwartungsgemäß als voreingenommen darstellte, indem sie vorab mehrfach ihre subjektive Meinung äußerte, die Probandin (also Erika R.) könne aber noch vollschichtig arbeiten

c. sich zusätzlich als voreingenommen darstellte, indem sie die Kritik der Probandin an den bisherigen Begutachtungen durch die BfA deutlich und mehrfach kritisierte ("wenn man sich damit nicht auskennt, soll man es lassen")

d. Schließlich wird deutlich, dass die Gutachterin des Gerichts Fr. Dr. S. das Gutachten des Hausarztes eindeutig uminterpretiert und dem Gericht falsch referiert!

e. zudem auch das Gutachten des Psychologen Dr. J. ebenfalls eindeutig uminterpretiert und dem Gericht ebenfalls falsch referiert!

 

Da die Klägerin die nicht übersandten psychologischen Gutachten des Gutachters Dr. Jabbarian sowie des Gutachters Dr. Lindenthal der Gerichts-Gutachterin Dr. Sörries zum Begutachtungstermin mitbrachte, sind diese Fehler durch das Fehlverhalten des Gerichts nicht entschuldbar!

 

Dass die Gerichtsgutachterin Dr. Sörries schließlich auch noch der Probandin mitteilt, sie habe "Flöhe und Läuse", ohne dies detailliert zu erklären, läßt die Untersuchung natürlich auch nicht unbedingt in einem besseren Licht erscheinen.

 

Die Klägerin vermutet, dass die Gutachterin damit sagen wollte, die Klägerin habe verschiedene Erkrankungen... Aber mit Flöhen und Läusen werden im Allgemeinen Assoziationen von relativ unhygienischen "Underdogs" verknüpft, eine besonders freundliche und sachliche Umschreibung ist dies sicher nicht!

 

Zusammenfassung

Das Gutachten der zur Gerichtsgutachterin ernannten Fachärztin für Rheumatologie/Orthopädie Fr. Dr. Sabine Sörries, das ebenso das Sozialgericht Oldenburg wie auch das Landessozialgericht Niedersachsen zur Grundlage ihrer Urteilsfindung gemacht haben, könnte gleich aus mehrern Gründen einer rechtlichen Überprüfung als Vollbeweis nicht standhalten:

 

a. Es wurde schon deshalb gegen geltendes Recht verstoßen, weil als Hauptgutachter/innen für Krankheiten mit dem Leitsymptom ´Schmerz` nur Personen mit einer speziellen Kompetenz hierfür in Frage kommen, und das sind in erster Linie Fachärzte für Psychiatrie oder Fachärzte für Psychiatrie und Neurologie oder aber Ärzte anderer Fachgebiete, die eine Zusatzausbildung als Schmerztherapeuten haben - davon kann aber bei der Gerichtsgutachterin nicht gesprochen werden, darüber verfügte sie ganz offenkundig nicht, sonst wäre dies im Gutachten explizit dargestellt worden bzw. hätte dargestellt werden müssen! 

 

Was ein Obergutachten für derart vielschichtige Krankheiten wie Fibromyalgie betrifft, so sind hier eigentlich Fachärzte mit einer doppelten Ausbildung gefragt, also Fachärzte für Psychiatrie mit einer zusätzlichen Ausbildung für innere Medizin oder aber Facharzt für Allgemeinmedizin. Als einziger aller in diesem Fall mit der Begutachtung betrauten GutachterInnen verfügte nur der von der Klägerin nach § 109 SGG beigezogene Gutachter Dr. Thomas Weiss über diese doppelte besonders Fachspezifische Qualifikationen!

Dr. Weiss ist auch renommierte Fachbuchautor zum Thema Fibromyalgie in Fachkreisen geschätzt...

 

Darüberhinaus wäre dann auch eine entsprechende Erfahrung speziell mit dieser Krankheit erforderlich, weil diese Krankheit die Gutachter vor enorme Schwierigkeiten stellt- immerhind handelt es sich um eine nocht nicht ausreichend erforschte Krankheit, deren Begutachtung nach einhelliger Meinung aller Fachleute ohnehin besonders schwierig ist!.

 

Die ´Leitlinien für die Begutachtung von Schmerzerkrankungen...`postulieren daher völlig zu Recht, das die Begutachtung einer Schmerzsymptomatik, vor allem wenn Sie keinen nachweisbaren organischen Hintergrund hat, besonders aufwendig ist und deutlich länger dauert, als die gewöhnliche Begutachtung eines Probanden und damit auch eine deutlich höhere Gebühr nach sich zieht. In den Leitlinien wird daher sicher zu Recht von einer notwendigen Untersuchungsdauer von mindestens einem ganzen Tag ausgegangen!.... 

 

Was die Gebühr betrifft, so zeichnete sich die Gerichtsgutachterin Dr. Sabine Sörries offenbar nicht gerade durch besondere Bescheidenheit aus: Während der Hausarzt der Klägerin seine Gebühr von unter 50 Euro erst nach mehrmaliger Mahnung endlich nach einem Jahr erhielt, so stellte die Gerichtsgutachterin Fr. Dr. Sabine Sörries dem Gericht ihr Gutachten mit 1082 Euro in Rechnung! Dies war dann sogar der Zahlstelle des LSG Niedersachsen zu viel, die Gebühr wurde auf 1023, 05 Euro gekürzt! Eine stolze Summe für den Steuerzahler bei einer Begutachtungsdauer von insgesamt 50 Minuten inkl. Gespräch!

Diese Infos haben wir den Gerichtsakten entnommen...

 

Aufgrund Ihrer mangelnden fachlichen Kompetenz hinsichtlich der korrekten Begutachtung der Probandin ist es also nicht verwunderlich, dass das medizinischen Gutachten der Dr. Sörries leider im Grunde nicht das Papier wert ist, auf dem es getippt ist -  es diente aber dem Oldenburger Sozialgericht und später auch dem Landessozialgericht  Niedersachsen als Legitimation für realitätsferne Behauptungen und unbewiesenen Deduktionen, die nicht einmal einer oberflächlichen Überprüfung standhalten und auch nicht standhalten können, weil hier die Fachkompetenz fehlt und die Prämissen auf einem fehlenden Verständnis der Erkrankung basieren.

Erhärtet wird diese Auffassung durch die Meinung des beratungsärztlichen Dienstes der Rentenversicherung selbst, der die Klägerin ja ebenfalls nicht für Arbeitsfähig infolge Chronifizierung ihrer Erkrankung hält...!

Darüber aber hat sich die Sozialverwaltung der Rentenversicherung allerdings rechtswidrig hinweggesetzt... 

 

Allerdings sprechen die Bemühungen bzw. mangelnden Bemühungen sowohl des Sozialgerichts Oldenburg unter Vorsitz von Richter Andreas Tolkmitt als auch des Landessozialgerichts Niedersachsen/Bremen unter Vorsitz von Richter Dr. Michael König zudem eher für eine mangelnde grundsätzliche Bereitschaft, sich mit der Person der Klägerin, das heißt mit Ihrer Erkrankung und ihren dadurch bedingten ernsthaften Behinderungen und Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit überhaupt auseinandersetzen zu wollen!

Andernfalls hätte sowohl das Sozialgericht  Oldenburg als auch das Landessozialgericht Niedersachsen eigene Initiativen ergriffen, um die Klägerin persönlich zu hören!

 

Es verstößt gegen die Regeln des Sozialgerichtsverfahrens, Kläger bis zur Urteilsverkündung im Unklaren über die Auffassungen des Gerichts zur Sachlage zu lassen , sodaß die Klägerin keine Möglichkeit mehr hat, den Vorwürfen des Gerichts argumentativ entgegenzutreten! Genau dies ist hier aber geschehen!

 

Aus der mangelnden Bereitschaft hierzu ist die Schlußfolgerung, die Klägerin wurde nicht nur im Verwaltungsverfahren, sondern auch während des sich über zwei Instanzen hinziehenden Gerichtsverfahrens als Person nicht ernst genommen und ihr Vorbringen nicht berücktsichtigt, dass heißt ihr das rechtliche Gehör verweigert und sie damit zum reinen Objekt des Verfahrens gemacht, fast unausweichlich!

 

Damit hat aber das Verfahren den Boden unserer rechtstaatlichen Ordnung verlassen, es ist rechtswidrig und Verfassungswidrig, weil es neben vielen anderen konkreten Gesetzen auch die Menschenwürde verletzt, indem es die Klägerin zum Objekt des Verfahrens degradiert! 

  

 

 

Das Gutachten des Fibromyalgie-Experten Dr. Thomas Weiss aus Mannheim


Da die Klägerin aufgrund der vielen Verfahrensfehler im Verwaltungsverfahren und nun auch im Gerichtsverfahren den genannten Institutionen nicht mehr vertraute, zog sie nun unter Bezugnahme auf den § 109 SGG, der es Beteiligten in einem Sozialgerichtsprozess erlaubt, ein medizinisches Gutachten durch den Arzt ihres Vertrauens erstellen zu lassen, den renommierten Experten für Fibromyalgie Dr. Thomas Weiss aus Mannheim hinzu. Hier finden Sie die Homepage des Fibromyalgieexperten Dr. Thomas Weiss

 

Dr. Weiss hatte sich seit langem einen Namen mit der Publikation mehrerer grundlegender Fachbücher über die Fibromyalgie gemacht, des weiteren ist er zusammen mit weiteren bekannten Autoren, auf die sich auch die Deutsche Rentenversicherung berief, Verfasser von Publikationen, die sich mit der Problematik der Begutachtung von Fibromyalgie auseinandersetzen.

 

Auch hat der hinzugezogene Fachmann Dr. Weiss deutlich über 1000 an Fibromyalgie erkrankte Patienten untersucht, verfügt also über eine kaum zu übertreffende Erfahrung in der Begutachtung speziell dieser Krankheit.

 

Schließlich moderierte Dr. Weiss auch eine regelmäßig ausgestrahlte medizinische Sendung im SWR und tritt auch weiterhin in einer ARD-Sendung als medizinischer Experte auf.... 

Die Begutachtung durch den Fibromyalgie-Experten Dr. Weiss fand in Mannheim in Süddeutschland statt.

 

Während alle bisherigen Begutachtungen nie länger als maximal zwei Stunden gedauert hatten, dauerte die Begutachtung durch Dr. Weiss einen ganzen Tag, hinzu kam eine sogen. Somnographie, also eine Messung des Nachtschlafes, bei der wertvolle Rückschlüsse auf das nächtliche Schlafverhalten und die Tiefschlaf-Phasen gewonnen werden können.

 

Für Erikas Schlafstörungen hatte sich bislang niemand interessiert, obwohl Schlafstörungen eine oftmals vorhandene Begleiterscheinung bei somatoformen Schmerzstörungen sind und die Leistungsfähigkeit am Tage zumeist erheblich beeinträchtigen können!

Insbesondere die Gerichtsgutachterin Dr. Sabine Sörries, deren Urteil Grundlage für die Rechtsentscheidung von zwei Gerichtsinstanzen war, hatte sich für derlei Probleme nicht interessiert, in der Kürze der Untersuchungszeit ist dies auch kein Wunder...


Zurück zu Dr. Weiss:

Bereits einige Zeit zuvor mußte die Klägerin Elke Ries einen recht umfangreichen Fragebogen zu allen Bereichen ihres Lebens ausfüllen - auch dafür hatte sich bislang nur Dr. Springub aus Westerstede interessiert, aber dessen durch seine Hilfskraft erstellte Anamnese hatte sich ja als deutlich fehlerhaft herausgestellt.....

 

Das Gutachten des hinzugezogenen Fibromyalgie-Experten Dr. Thomas Weiß war erheblich umfangreicher als die bisherigen Gutachten, vor allem fußte es in erheblichem Masse auf von Dr. Weiß  selbst erhobene und gewonnene Daten, ganz im Gegensatz zum Gutachten der Gerichtsmedizinerin Dr. Sabine Sörries, deren Gutachten größtenteils auf den von der Beklagten erhobene Daten basierte, selbst also in nur wenn überhaupt sehr geringem Umfang auf selbst gewonnenen Ergebnissen beruhte!

 

 

Ergebnisse des Gutachtens Dr. W.

 

Aus den Ergebnissen des Gutachtens hier das wichtigste:

 

´Abschließende Beurteilung der erhobenen Befunde in Anlehnung an die Beweisfragen`

1.1. Fibromyalgiesyndrom mit begleitender vegetativer Störung, Schlafstörung, Depressivität und Ängsten. (Dr. W., S. 25)

2. Hypertonie

3. Herzrhytmusstörung

 

Zu 2. "  Im allgemeinen Arbeitsfeld ist eine Tätigkeit von weniger als 3 Stunden zu verrichten. Hierfür spricht die Schwere der Schmerzstörung, die ausgeprägten Schlafstörungen, die erhebliche Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit, die umfangreichen vegetativen und funktionellen Störungen sowie die Depressivität/Ängste. (Dr. W. S. 26)"

Besonders hervorzuheben ist bei diesem Gutachten, dass Dr. Weiss ein Versäumnis z.B. der Psychosomatischen Klinik Bad Bramstedt nachgeholt hat und auch dem bei somatoformen Schmerzstörungen oftmals vorhandenen Schlafdefizit aufgrund reduzierter nächtlicher Tiefschlafphasen Beachtung geschenkt  und dies untersucht hat.

Keiner der GutachterInnen der Rentenversicherung Bund hat dies getan, dem Gericht ist dies gleichfalls entgangen, weil es sachlich nicht kompetent und zudem voreingenommen war!

 

Eines wird jedoch ganz klar: Das Gutachten spricht ganz klar von einem aufgehobenen Leistungsvermögen im Sinne des Sozialgesetzbuches

 " Im allgemeinen Arbeitsfeld ist eine Tätigkeit mit weniger als 3 Stunden zu verrichten" (S. 26)s. auch "Beweise"


Ob und inwieweit ein Leistungsvermögen unter 3 Stunden ggf. noch vorhanden ist, ist für die rechtliche Bewertung völlig unerheblich, weil ein Rechtsanspruch auf Erwerbsminderungsrente ja bereits bei einem Leistungsvermögen von unter 6 Stunden besteht, somit dann bereits eine Erwerbsminderungsrente gesetzlich zwingend bewilligt werden muß! Auf diesen Umstand werden wir bei der Besprechung des Urteils des Landessozialgerichts Niedersachsen noch zurückkommen, weil das Landessozialgericht Niedersachsen`/Bremen wider besseres Wissen etwas anderes suggeriert!

 

Im Anschluß setzt sich Dr. Weiß auch mit den bisherigen Gutachten auseinander, dass er dabei die Diagnosen aller bisherigen Gutachten weitgehend bestätigt, ist klar: Nicht die Diagnose ist ja strittig, sondern die Auswirkungen der Krankheit auf die real vorhandene - oder eben nicht mehr vorhandene - Restarbeitsfähigkeit der Probandin ist es!

Dabei kritisiert er zu Recht das Gutachten der Psychosomatischen Klinik Bad Bramstedt, wo die Diskrepanz zwischen den zahlreichen Diagnosen (s. oben) und der sodann konstatierten vollen Erwerbsfähigkeit besonders augenfällig ist.

Die später uns bekanntgewordene Einschätzung des beratungsärztlichen Dienstes der Rentenversicherung, die zu einem ähnlichen Ergebnis kommt, gibt Dr. Weiß nachträglich doppelt Recht und läßt die Richter Tolkmitt und Dr. König als im rechtlichen Sinne fragwürdige Personen erscheinen...

Dies gilt in verstärktem Maße für das Gutachten der Gerichtsgutachterin, das er inhaltlich einer kritischen Würdigung unterzog - für den Vorsitzenden Richter Dr. König vom Landessozialgericht  Niedersachsen aber nicht einmal der Erwähnung, geschweige denn der kritischen Erwägung wert.... 

 

Die Folgen des Gutachtens von Dr. Weiß

Nachdem die Klägerin das Gutachten des Fibromyalgieexperten Dr. Weiß erhielt, war sie überglücklich, weil endlich jemand, der sich wirklich mit dieser Krankheit auskannte und sie gründlich untersucht hatte, zudem einen hervorragenden Namen in der Fachwelt hatte, ihr die Schwere ihrer Krankheit bescheinigte und den bislang oftmals mitschwingenden Vorwürfen, sie sei ein Hypochonder, eine eingebildtete Kranke oder schlimmeres den Boden entzog - dachte sie....

 

Auch hatte sie die Hoffnung, dass das Gericht nun, da ein international anerkannter Sachverständiger zu ihrer Krankheit sich ganz klar und unmißverständlich ausgedrückt hatte und Ihr die Berechtigung ihres Rentenbegehrens bescheinigte, sich dieser Überzeugung anschließen müsse und endlich auch in finanzieller Hinsicht das Leben, das ja schwer genug für sie war, wieder etwas besser werden würde - auch das war, wie sich noch zeigen sollte, ein schwerer Irrtum..... 

 

Die Reaktion des  Versorgungsamtes Oldenburg


Das Versorgungsamt, welches für den Nachteilsausgleich bei Behinderungen zuständig ist und dafür bei vorliegen entsprechender Krankheiten für die Zuerkennung von Behinderungsgraden zuständig ist, hatte der Klägerin trotz ihrer Widersprüche nur einen Grad der Behinderung von 30 zuerkannt. Nachdem dem Versorgungsamt jedoch das Gutachten des Fibromyalgie-Experten Dr. Thomas Weiß vorgelegt wurde, erhöhte es den Grad der Behinderung unter Verweis auf das vorliegende Gutachten auf 50.

 

Auch die Arbeitsagentur, die der Klägerin Elke Ries kurzerhand das Arbeitslosengeld rechtswidrig gestrichten hatte, weil die Klägerin sich geweigert hatte, deren amtsärztliche Auffassung, sie könne noch vollschichtig arbeiten zu teilen und sich geweigert hatte, entsprechendes zu unterschreiben, lenkte nun ein und zahlte Erika das rechtswidrig vorenthaltene Arbeitslosengeld für ein Jahr nach!


Beide staatliche Institutionen hatten sich also aufgrund des Gutachtens des Fibromyalgie-Experten Dr. Thomas Weiß davon überzeugen lassen, dass sie zuvor die zugegebenermaßen schwer zu bewertende Erkrankung der Klägerin nicht realistisch genug beurteilt hatten!

Wenngleich die Klägerin zu Anfang sehr erbost über die Weigerungshaltung der beiden Behörden war, so mußte sie nun deren ernsthaftes Bemühen um eine rechtlich korrekte Haltung anerkennen, zumal dies ja bedeutete, implizit eine vorausgegangene Fehlentscheidung durch die eigene Behörde anzuerkennen! 

 

Warum hat weder der vorsitzende Richter am Sozialgericht Oldenburg Tolkmitt, noch der Vorsitzende Richter Dr. König am Landessozialgericht Niedersachsen diese Fakten ignoriert? Dies wurde von beiden Richtern offiziell einfach nicht zur Kenntnis genommen, geschweige denn diskutiert - das nennt man in Fachkreisen Amtsermittlungs-Grundsatz, eine Ignorierung dieser Tatsachen, auf die die Gerichte hingewiesen wurde, kann als Verweigerung des rechtlichen Gehörs betrachtet werden....

 

Die Reaktion des Vorsitzenden Richters Tolkmitt am Oldenburger Sozialgerichts auf das Gutachten des Fibromyalgie-Experten Dr. Thomas Weiß


Weder das Sozialgericht Oldenburg noch das Landessozialgericht Niedersachsen haben zu erklären vermocht oder auch nur versucht zu erklären, warum es für die Begutachtung dieser Krankheit eine Rheumatologin als Obergutachterin betraut hat, die rein fachlich nicht in der Lage ist, die Auswirkungen der Fibromyalgie auf die Probandin in physischer und psychischer Hinsicht realitätsadäquat zu evaluieren, da sie ja nicht über eine fachärztliche neurologisch-psychiatrische Ausbildung verfügte!

 

Vor allem hat das Sozialgericht Oldenburg ebenso wie das Landessozialgericht Niedersachsen nicht einmal den Versuch unternommen, inhaltlich zu begründen, warum ein international anerkannter Fachmann für Fibromyalgie, nämlich der von der Klägerin nach § 109 SGG beigezogene Fibromyalgieexperte Dr. W. nicht besonders dazu prädestiniert sein soll, die Klägerin nach den aktuellen und anerkannten Methoden der Medizin und der Wissenschaft zu begutachten!

 

Schließlich verfügt der von der Klägerin beigezogene Experte über alle Qualifikationen, über die die Gerichtsgutachterin nicht verfügt: Er ist Facharzt für Psychiatrie, also prädestiniert für die Begutachtung somatoformer Schmerzstörungen. Er ist Facharzt für Allgmeinmedizin und damit prädestiniert für die Begutachtung funktioneller und vegetativer Störungen - alles Qualifikationen, über die die Rheumatologin und Gutachterin des Gerichts Fr. Dr. Sörries ausgewiesener Massen nicht verfügte! 


Auch die zahlreichen vielbeachteten  Publikationen zum Thema Fibromyalgie weisen auf die besondere Kompetenz des Gutachters Dr. W. hin! 

Die Gutachterin Dr. S. des Gerichts hat zu diesem Thema bis heute nichts, aber auch nicht einmal einen kleinen Aufsatz publiziert - für ihre Qualifikation bei einer derart komplexen Erkrankung spricht dies nicht!

Weder das Sozialgericht noch das Landessozialgericht hat es für nötig gehalten, der Klägerin zu erklären, warum trotz all dieser hier genannten Faktoren, die allesamt für das Gutachten des Fibromyalgie-Experten Dr. W. und gegen die Gutachterin des Gerichts, Fr. Dr. S. sprechen, das Gutachten des von der Klägerin beigezogenen Gutachters nichts und das Gutachten der vom Gericht beauftragten Gutachterin trotz seiner vielfältigen, hier erörterten Problematik über jeden Zweifel erhaben sein soll!

 

Diese Mißachtung der KLägerin bedeutet rechtlich eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs, dies verstößt nicht nur gegen geltende Gesetze wie die ZPO, sondern sogar die Verfassung: Ein Urteil ist rechtswidrig, das der Klägerin das rechtliche Gehör verweigert! 

Diese Verweigerung des rechtlichen Gehörs, die das Sozialgericht Oldenburg begonnen und das LSG fortgesetzt hat, ist auch der Hauptgrund, warum die Klägerin Erika keinen Sinn darin sehen konnte, unter solchen Umständen sich einer weiteren, für sie aus der Sache heraus nicht mehr nachvollziehbaren Begutachtung durch einen weiteren Neurologen unterziehen sollte.

Das Sozialgericht begründet in seinem per Gerichtsbescheid entschiedenen Urteil nämlich mit keinem einzigen Wort, warum das umfassendste, fundierteste, von einem anerkannten Experten der zu begutachtenden Krankheit keinerlei Beachtung vor Gericht gefunden hat - dies aber hätte das Gericht tun müssen, damit die Entscheidung des Gerichts, einen weiteren Gutachter hinzuzuziehen, für die Klägerin nachvollziehbar ist. Hätte das Gericht der Klägerin eine für sie nachvollziehbare Begründung geliefert, warum sie sich nun ein drittes Mal begutachten lassen sollte, obwohl ein anerkannter Experte sich ganz klar und für alle Beteiligten nachvollziehbar geäußert hatte, wäre das Verhalten des Sozialgerichts Oldenburg ebenso wie das der LSG Niedersachsen nachvollziehbar gewesen, die Klägerin hätte sich sicher einer weiteren Begutachtung unterzogen, wenn das Gericht dies stichhaltig begründet hätte - aber dies tat es nicht, weil es dafür tatsächlich keine stichhaltige Begründung gab! 

 

Hier wird aber ein weiteres Versagen des von der Klägerin betrauten Rechtsanwaltes Alfred Kroll aus Oldenburg, den sie von Ihren eigenen kleinen Ersparnissen jeweils im Voraus bezahlt hat, das sei hier am Rande erwähnt, evident: Rechtsanwalt Kroll hatte nicht nur keine Akteneinsicht bei der Rentenversicherung vorgenommen, wie es zu den Grundlagen der anwaltlichen Praxis gehört, er hatte es nicht nur versäumt, die Rüge der Klägerin hinsichtlich der Nichtweiterleitung der Beweise an die Gerichtsgutachterin an das Gericht weiterzuleiten, er rügte auch im Anschluß nicht das Verfahren, obwohl die Klägerin ihn auf die Besorgnis der Befangenheit vor und während der Untersuchung merhfach hingewiesen hatte!

 

Trotz der vielen Eingaben und Widersprüche durch die Klägerin, trotz der Tatsache, dass dem Oldenburger Sozialgericht 5 Gutachten vorlagen, die unzweideutig feststellen, das die Klägerin nicht mehr in der Lage ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt 3 oder mehr Stunden zu arbeiten, stellt der Vorsitzende Richter Tolkmitt am Oldenburger Sozialgericht in seinem durch einfachen Gerichtsbescheid erfolgten Urteil u.a. fest:


"Das Gericht hat keinen Anlaß gesehen, an der Richtigkeit der Feststellungen der vorgenannten Gerichtssachverständigen (Gmeint ist die Gericht-Gutachterin  Fr. Dr. Sörries, deren Gutachten nicht nur nicht fachgerecht erstellt waren und zahlreiche Falschbehauptungen enthielten, siehe oben , d. Verfasser) in Bezug auf Befunderhebung und arbeitsmedizinische Leistungsbeurteilung zu zweifeln.

Das Gutachten beruht auf einer eingehenden Untersuchung der Klägerin (Eingehenden Untersuchung bei einer Untersuchungsdauer von insgesamt 50 Minuten, und das bei einer allgemein anerkannt schwer zu begutachtenden Erkrankung! Der Verfasser) und kommt zu weitgehend identischen Beurteilungen der Restleistungsfähigkeit wie die Ärzte, die die Klägerin im Verwaltungsverfahren untersucht haben."  Gerichtsbescheid, S. 5


Trotz der Existenz von 5 (fünf) die Kläügerin eindeutig begünstigende Gutachten, wovon eines von dem  namhaften Experten für Fibromyalgie Dr. Thomas Weiß verfaßt wurde, trotz der Tatsache, daß der beratungsärztliche Dienst der Rentenversicherung selbst in seinem Gutachten eine nicht mehr vorhandene Leistungsfähigkeit aufgrund Chronifizierung unterstellt (s. Beweise)

" bestehen für die Kammer keine Zweifel, dass die Klägerin unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch tätig werden kann" (Gerichtsbescheid  S. 6)

Das ist das Verständnis der "freien richterlichen Beweiswürdigung" von Richter Andreas Tolkmitt...!


Erst nachdem das Oldenburger Sozialgericht das von der Klägerin veranlaßte Gutachten des Fibromyalgie-Experten Dr. Weiß erhielt, das sich ja sehr eindeutig zugunsten der Klägerin äußert wurde dem Gericht offenbar klar, dass bei dieser Sachlage eine Zurückweisung der Klage rechtlich kaum möglich gewesen wäre.

 

Daher wollte das Gericht nun, nachdem bereits zwei psychiatrische Gutachten vorlagen, wovon eines von der Klägerin zurückgewiesen wurde, weil dessen Anamnese auf ungeklärte Weise zustande gekommen war (siehe oben) und inhaltlich teilweise fragwürdig war, während das andere von dem unumstrittenen Fibromyalgie-Experten Dr. Thomas Weiß stammte, eine neuerliche Begutachtung der Klägerin bei dem Psychiater und Neurologen Dr. Dickmann in Oldenburg veranlassen.

 

Dies verweigerte die Klägerin jedoch nach Rücksprache mit ihrem Anwalt unter Bezugnahme auf die beiden bereits vorhandenen psychiatrischen Gutachten, die sich im Kern ja nicht widersprechen, sondern die gleiche Diagnose stellen, sich aber hinsichtlich der Einschätzung der realen Arbeitsfähigkeit deutlich unterscheiden: Das Gutachten des Fibromyalgie-Experten Dr. Weiß  hatte alle wichtigen Aspekte, nämlich auch u.a. Schlafstörungen tatsächlich untersucht und demzufolge auch berücksichtigt, während dies der Gutachter der Beklägten , der Rentenversicherung(BfA) unterlassen hatte, ebenso wie alle weiteren Gutachten der Beklagten dieses wichtige Moment bei der Beurteilung der real noch vorhandenen Belastbarkeit völlig ignorierten!

 

Aufgrund des gesamten Verhaltens des Oldenburger Sozialgerichts unter Vorsitz von Richter Andreas Tolkmitt blieb für die Klägerin nur die Besorgnis der Befangenheit: Nichtweiterleitung aller für Berechtigung des Begehrens der Klägerin sprechenden Gutachten an die Gerichtsgutachterin Fr. Dr. Sörries, Nichtbefassung mit ihren anderen Eingaben und Stellungnahme zu den bisher erfolgten Gutachten, und schließlich die Nichtanerkennung des Gutachtens des Sachverständigen für Fibromyalgie Dr. Weiß ohne inhaltliche Auseinandersetzung über die Gründe der Ablehnung dieses Beweises für das Begehren der Klägerin.


Nur indem das Gericht eine vermeintliche einfach zu entscheidende Sachlage postuliert - von der hier überhaupt keine Rede sein kann, zumindest nicht im rechtlichen Sinne - ist es dem Gericht überhaupt möglich, eine Entscheidung per einfachen  Gerichtsbescheid zu erlassen, ohne die Klägerin persönlich zu hören oder einladen zu müssen und ohne Beteiligung von Laienrichtern, wie dies bei einem ordentlichen Verfahren, d.h. mit Anhörung der Klägerin, zwingend vorgeschrieben gewesen wäre!

 

So aber kann das Sozialgericht Oldenburg unter Vorsitz von Richter Andreas Tolkmitt, nachdem es einfach trotz der hier geschilderten Komplexität und Fragwürdigkeit der Beweise der Beklagten, der Rentenversicherung Bund (BfA/DRV Bund) schlicht eine einfache und geklärte Sachlage postuliert, ein Urteil per einfachen Gerichtsbescheid, ohne die Klägerin anhören zu müssen, in seinen " Entscheidungsgründen"  formal legitimieren:


" Das Gericht hat den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid nach § 115 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden, weil die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und der Sachverhalt - soweit möglich - geklärt ist." (!)


Wohlgemerkt: Trotz des widersprechenden umfangreichen Gutachtens des Fibromyalgie-Experten Dr. Thomas Weiß, und obwohl der beratungsärztliche Dienst der Rentenversicherung selbst von einer nicht mehr vorhandenen Leistungsfähigkeit der Klägerin infolge Chronifizierung ausging, obwohl 3 weitere Gutachten ebenfalls die nicht vorhandene Leistungsfähigkeit der Klägerin auf dem Arbeitsmarkt dokumentieren, wird hier durch den Vorsitzenden Andreas Tolkmitt zu einer einfachen klaren Sache etikettiert, sodaß er die Klägerin nicht einmal vorladen muß und auch keine LaienrichterInnen beteiligen muß - wie praktisch, daß es die freie richterliche Beweiswürdigung gibt...!


So werden Kläger " im Namen des Volkes" von ihren Rechten ausgeschlossen, so kann heimlich, still und leise eine kranke Frau, die es gewagt hat, den sogenannten Gutachtern eines Mammutapparates zu wiedersprechen, weil sie die ihr zustehenden Rechte einfordert, körperlich und seelisch kaputtgemacht werden....

 

Unter den geschilderten Umständen wäre es u. E. unerläßliche Pflicht des mit dem Fall betrauten Rechtsanwalt Alfred Kroll gewesen, den schriftlich geäußerten WÜnschen der Klägerin zu folgen und das dem Gerichtsurteil zugrundeliegende Gerichtsgutachten durch entsprechende Beweisanträge Infrage zu stellen - fundierte Gründe hierzu gab es ja zur Genüge, wie wir gezeigt haben!

Leider hat Rechtsanwalt Kroll, der sich in der Öffentlichkeit einen Namen gemacht hat als guter Vertreter der Rechte von Behindertenverbänden, diesem mehrfach schriftlich geäußerten Wunsch der Klägerin nicht entsprochen...


 

Stattdessen erklärte er der Klägerin telefonisch, der Richter Tolkmitt des  Oldenburger Sozialgerichts sei offenbar befangen, d.h. hätte wohl ein Vorturteil gegen Fibromyalgiekranke und vertröstete die Klägerin auf die nächste Instanz, das Landessozialgericht Niedersachsen/Bremen müsse ja die gemachten Fehler sehen!

 

Hier liegt u. E. natürlich ein Verfahrensfehler des Rechtsanwaltes Kroll vor, der immerhin ein wichtiges Organ der Rechtspflege ist: Der Anwalt hätte sich zur Wahrung der Interessen seiner Mandantin veranlaßt sehen müssen, das Verfahren aufgrund seiner vielfältigen Fehler formal zu rügen: Hinzuziehung einer fachlich nicht geeigneten Gutachterin, fehlende Weiterleitung aller Gutachten, offensichtliches Falschreferieren der Gesamtheit der Gutachten durch die Gerichtsgutachterin vor Gericht, Verweigerung des rechtlichen Gehörs bez. des beigezogenen Gutachters Dr. Weiß nach § 109 SGG usw. Die Folge einer solchen Rüge hätte die Zurückverweisung an das urteilende Oldenburger Sozialgericht durch das Landessozialgericht Niedersachsen/Bremen sein müssen.

So aber wurde der Klägerin ohne Not eine komplette Instanz genommen, in der vagen Hoffnung, das Landessozialgericht Niedersachsen würde die Fehler der Vorinstanz korrigieren.....was es aber keineswegs tat, ganz im Gegenteil...!

 

Einen weiteren massiven Verfahrensfehler, den das Oldenburger Sozialgericht beging, hat Rechtsanwalt Kroll dann doch erkannt und in seiner Berufungsschrift gerügt: Die Tatsache nämlich, dass das Oldenburger Sozialgericht trotz der hier dargestellten Schwierigkeit und Komplexität, trozt der vielen, von der Klägerin jeweils unverzüglich gerügten Gutachten der Beklagten und vor allem trotz der zahlreichen Gutachten, die eindeutig für die Klägerin sprachen, einfach von einer klaren und einfachen Sachlage ohne besondere Schwierigkeiten ausging und den Fall rechtswidrig als einfachen Gerichtsbescheid entschieden hat!

 

Da der Anwalt der Klägerin es aber vorzog, statt konzentriert primär die Interessen seiner Mandantin zu vertreten, lieber als Lehrbeauftragter Vorlesungen in der Universität Oldenburg  zu halten (für die Klägerin war Rechtsanwalt Kroll nur ein einziges Mal in zwei Gerichtsinstanzen zu sprechen, das Honorar hat er aber im voraus kassiert), konnte das Landessozialgericht Niedersachsen  die Klägerin, die ohne einen engagierten Anwalt bei solchen Gegnern natürlich hoffnungslos verloren war, in rechtswidriger und verfassungswidriger Weise  beleidigen und sie ein für allemal an der rechtlichen Teilhabe unserer sozialen Errungenschaften, wozu ganz zweifellos die Erwerbsminderungsrente gehört, auzuschließen!


Wir wissen, daß der Rechtsanwalt Alfred Kroll sowohl bei den Behindertenverbänden, deren Interessen er offenbar engagiert seit langem vertritt, als auch in der Universität Oldenburg beliebt ist, aber die hier berichteten Dinge sind vielleicht die Kehrseite der Medaille: Wer als Prominenter Anwalt der Behinderten angeblich mehr als 1000 Fälle pro Jahr betraut, läuft auch Gefahr, den einzelnen Mandanten aus den Augen zu verlieren, und das ist gefährlich, und das ist hier erkennbar geschehen!

Ist es richtig, daß der großen Mehrheit, denen Rechtsanwalt Alfred Kroll geholfen hat, ein paar im Stich gelassene Mandanten geopfert werden dürfen, für deren korrekte Vertretung, die zumindest z. B. in einer umfassenden Akteneinsicht besteht,  man dann keine Zeit mehr hat?

Wir meinen, das ist nicht korrekt!

Kommentare: 1
  • #1

    Gerhard Steiner (Dienstag, 19 Januar 2016 17:04)

    Diese Schilderungen kann ich wirklich nur bestätigen. Bei mir lief es im Prinzip bei der Beantragung eines Behindertenausweises bzw. einer Schwerbehinderung analog. Gutachten die der Sozialrichterin nicht in das Konzept passten wurden ignoriert. Der komplette Vorgang zieht sich jetzt über knapp 10 Jahre.
    Man muß dazu wissen, dass die Sozialrichter angewiesen sind möglichst zu blocken und das nehmen sie wegen ihrer Karriere wohl sehr ernst. Nur wie soll sich ein Bürger loyal gegenüber seinem Staat verhalten, wenn er genau von diesem gelinkt wird.